Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 17. Juni 2016 haben die eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) verabschiedet.1 Das StReG regelt die Bearbeitung von VOSTRA-Daten auf Gesetzesebene viel umfassender, als dies im aktuellen Recht der Fall ist, und enthält zahlreiche konzeptionelle Neuerungen. Mit der Inkraftsetzung des StReG soll daher die bisherige Strafregisterregelung im Strafgesetzbuch (vgl. Art. 365-371a und Art. 387 Abs. 3 StGB sowie Ziff. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 zum StGB) aufgehoben werden.
Im Zuge der vorstehend genannten Änderungen muss auch die aktuelle Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-V; SR 331) einer Totalrevision unterzogen werden. Die bisherige VOSTRA-V soll durch die neu konzipierte Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) abgelöst werden, welche sich am Regelungskonzept des StReG orientiert. Es braucht diese neue Strafregisterverordnung, weil im StReG die Regelung diverser Details explizit an den Bundesrat delegiert worden ist.2 Einzelne StReG-Bestimmungen sollen aber auch gestützt auf die dem Bundesrat eingeräumte Vollzugskompetenz (vgl. Art. 68 StReG) präzisiert werden. Ferner schliesst die neue Strafregisterverordnung einzelne Regelungslücken, die während der Umprogrammierung von VOSTRA entdeckt wurden. Schliesslich muss auch das übrige Verordnungsrecht mit Strafregisterbezug an die neue Terminologie und das neue Auszugskonzept gemäss StReG angepasst werden.
Der vorliegende Entwurf zur Strafregisterverordnung (E-StReV) enthält somit
alle nötigen Ausführungsbestimmungen zum StReG und regelt ergänzend, wie genau Daten in der VOSTRA-Datenbank ab 2023 bearbeitet werden.
Bereits bei der Verabschiedung des StReG war klar, dass die zahlreichen Neuerungen des StReG nicht mehr ins heutige System eingebaut werden sollen, sondern dass der Zeitpunkt für einen Neubau von VOSTRA gekommen war. Denn die Informatikinfrastruktur des aktuellen VOSTRA ist veraltet und macht so auch Änderungen am bestehenden System teuer und aufwendig. Dieser Neubau ist aktuell in vollem Gange und soll gemäss aktuellen Schätzungen bis 2023 abgeschlossen sein. Auf diesen Zeitpunkt sollten daher auch die im Rahmen des StReG und der StReV beschlossenen Rechtsänderungen in Kraft gesetzt werden können (siehe unten Ziff. 1.3).
Der VOSTRA-Neubau wird nach neuster Projektführungsmethodik als agiles Informatikprojekt geführt. Dies hat zur Folge, dass nicht alle Detaillösungen beim Start
1 Die Referendumsvorlage findet sich in: BBl 2016 4871 ff.
2 Verwiesen sei auf Art. 11 Abs. 3, 14, 15, 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 Bst. e und Abs. 5, 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 3, 25 Abs. 3, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 und 3, 28,
35 Abs. 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, 40 Abs. 2, 42 Abs. 2, 49 Abs. 2, 56 Abs. 2, 65 Abs. 3, 71 Abs. 2 StReG.