Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

StReV) und um konfigurierbare Auswertungen, welche die registerführende Stelle benötigt (vgl. Art. 31 E-StReV).

Darüber hinaus finden sich im E-StReV weitere Ausführungsbestimmungen zu Einzelfragen. Einer gesonderten Erwähnung würdig sind folgende Bereiche, welche sich ebenfalls auf die technische Umsetzung auswirken:

− Erwähnenswert sind gewisse Detaillösungen für die Eintragung von Grund-

urteilen: etwa die Nichteintragung gewisser «Schuldsprüche mit Absehen von Strafe» (Art. 16 E-StReV), die korrekte Anwendung der Eintragungsvoraussetzungen bei «gemischten Urteilen» (Art. 17 E-StReV), die Besonderheiten bei der Erfassung von ausländischen Delikten (Art. 19 E-StReV) oder die Bestimmung der eintragungspflichtigen Sanktionen (Art. 20 E-StReV).

− In der Praxis von grosser Bedeutung ist auch die Festlegung der eintragungs-

pflichtigen nachträglichen Entscheide (NEN) in Artikel 22 E-StReV. Im Gegensatz zur bisherigen Verordnungsregelung, welche meist nur auf die einschlägigen Gesetzesartikel verweist (vgl. Art. 5 und 6 VOSTRA-V), wird nun für den VOSTRA-User besser ersichtlich, was für ein NEN in welchem Kontext erfasst werden soll.

− Die «Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA» (also im Wesentlichen die

Regelung der Zugangsprofile und der darauf zugangsberechtigten Behörden bzw. Privatpersonen) ist im StReG bereits sehr umfassend geregelt. In diesem Bereich werden in der StReV bloss noch gewisse Regelungsdetails ergänzt, für die es keinen gemeinsamen Schwerpunkt gibt (vgl. Art. 45-54 E-StReV). Auch der VOSTRA-Zugang durch proaktive Weiterleitung von Daten ist grundsätzlich im StReG geregelt; auf Verordnungsebene finden sich lediglich ein paar zusätzliche Regelungsdetails (vgl. Art. 55-61 E-StReV).

− Differenzierter und etwas strenger geregelt sind neu die Fristen für die Ein-

tragung der Daten (vgl. Art. 32-37 E-StReV). Behörden sollen VOSTRA-relevante Daten künftig möglichst schnell in VOSTRA eintragen. Dies ist sicher im Interesse der zugangsberechtigten Behörden, welche auf diese Daten angewiesen sind. Die Verschärfungen lassen sich aber aus Sicht der eintragenden Behörden rechtfertigen, da die Datenerfassung insgesamt einfacher geworden ist. Wie erste Rückmeldungen von externen Behördentestern bestätigen, gestaltet sich die Datenhaltung im neuen VOSTRA nämlich insgesamt logischer und übersichtlicher. Zudem erleichtert die Nutzung der AHV-Nummer4 und ihrer Attribute die Erfassung von identifizierenden Angaben einer verzeichneten Person und spezielle Importschnittstellen ermöglichen die automatische Erfassung von Strafdaten quasi per Knopfdruck direkt aus den Fachanwendungen der jeweiligen Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden heraus (sofern die betroffenen Behörden sich künftig auch an diese Schnittstellen anbinden lassen; vgl. Art. 10 E-StReV).

4 Aufgrund der Änderung vom 18. Dezember 2020 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird die «Versichertennummer» (auch als AHVN13 bekannt) künftig «AHV-Nummer» genannt werden.