Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− In der StReV finden sich ferner ein paar zusätzliche Regeln zur Entfernung

und zum Nichterscheinen von VOSTRA-Daten, welche letzte – im Rahmen der Umprogrammierung entdeckte – Regelungslücken beheben sollen (vgl. Art. 38-44 E-StReV).

− Im Rahmen der Anpassungen des übrigen Verordnungsrechts müssen

schliesslich zahlreiche Normen an die neuen Begriffsbestimmungen und Zugangsprofile des StReG angepasst werden. Diese Anpassungen sind meist formeller Natur; es gibt jedoch auch inhaltliche Änderungen (siehe die Änderungen in Anhang 10 E-StReV). Für die Praxis von besonderem Interesse sind auch die nötigen Anpassungen in Bezug auf die Löschregeln für AFIS-Daten (vgl. Anhang 10 Ziff. 15 E-StReV) sowie die Rechtsänderungen infolge der Ausdehnung der Zugangsrechte im Bereich der Pflegekinderaufsicht (vgl. Anhang 10 Ziff. 9 E-StReV).

1.3 Voraussichtliche Inkraftsetzung

Der Bundesrat wird über die Inkraftsetzung von StReG und StReV formell erst nach Durchführung und Auswertung der Vernehmlassung zur StReV entscheiden. Eine solche Inkraftsetzung setzt voraus, dass sich die Neuprogrammierung von VOSTRA nicht verzögert und in der Vernehmlassung keine neuen Hindernisse auftauchen. Gemäss EJPD-interner Planung wird eine Inkraftsetzung auf Anfangs 2023 anvisiert (vgl. auch die Ausführungen zu Artikel 64 E-StReV). Wegen dem Verzicht auf die Umsetzung von Artikel 65 StReG wird es ferner zu einer Teilinkraftsetzung des StReG kommen (vgl. die Ausführungen in Kapitel 2.7).

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Formale Gliederung mittels Verweise auf das StReG

Wo eine Verordnungsbestimmung direkt auf eine Regelung im StReG Bezug nimmt, wird nach der Sachüberschrift des Artikels in Klammern jeweils ein Verweis auf die entsprechende StReG-Norm eingefügt. Damit wird das Zusammenspiel von StReG und StReV für den Rechtsanwender verständlicher.

2.1 Gegenstand und Begriffe (1. Kapitel)

Art. 1 Gegenstand

In Artikel 1 E-StReV wird erklärt, dass das StReV die Ausführungsbestimmungen zum StReG enthält.