Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Art. 2 Begriffe
In Artikel 2 E-StReV werden wichtige Grundbegriffe geklärt. Die dort erwähnten Definitionen sind selbsterklärend.
2.2 Meldepflichten (2. Kapitel)
Art. 3 Internationale Rechtshilfe
In Artikel 6 und 7 StReG werden alle Behörden aufgezählt, die eintragungspflichtige Daten selber eintragen oder an die registerführenden Stellen melden müssen. In dieser Aufzählung fehlt allerdings die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des Bundesamtes für Justiz (BJ-IRH). Diese Behörde ist für die Meldung folgender Daten verantwortlich:
− Artikel 3 Buchstabe a E-StReV: Exequatur-Entscheide, die schweizerische
Staatsangehörige betreffen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. n E-StReV). Diese Daten sind nötig, da es für Auslandurteile mit einem CH-Exequatur-Entscheid spezielle Fristberechnungsregeln gibt (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. l StReG).
− Artikel 3 Buchstabe b E-StReV: Vollzugsdaten zur Berechnung der Dauer
einer Landesverweisung. Denn die Dauer einer Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat (Art. 66c Abs. 5 StGB). Nach Artikel 17a der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) ist primär das effektive Ausreisedatum massgebend. Kommt es zu einer Auslieferung oder Überstellung ins Ausland, so ist dieses Datum daher dem BJ-IRH, das diese Verfahren koordiniert, bekannt. Bereits im aktuellen Recht ist eine entsprechende Meldung vorgesehen (vgl. zum aktuellen Recht: Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VOSTRA-V).
Diese Meldepflicht stellt bloss eine Übergangsregelung dar. Sie sollte anlässlich der nächsten StReG-Revision in Artikel 7 Absatz 1 StReG geregelt werden.
Art. 4 Widerrufsentscheide
Die Pflichten der eintragenden Behörden nach Artikel 20 Absatz 1 und 3 VOSTRA-V zur Meldung von Widerrufsentscheiden an Vollzugsbehörden wurde mit geringfügiger redaktioneller Überarbeitung aus der aktuellen Verordnung nach Artikel 4 E-StReV übernommen.
Diese Bestimmung ist als zusätzliche Absicherung gedacht. Denn grundsätzlich ist die Information der Vollzugsbehörden Sache der zuständigen Urteilsbehörden. Das klappt offenbar bei Vollzugsbehörden innerhalb des Kantons nicht schlecht. Interkantonal kam es offenbar aber immer wieder zu Versäumnissen. Deshalb verfolgt auch Artikel 4 E-StReV wiederum den Zweck sicherzustellen, dass sämtliche beteiligten Vollzugsbehörden in Fällen, in denen keine Gesamtstrafe ausgefällt wurde, über einen Widerruf einer bedingten bzw. teilbedingten Strafe oder einer bedingten