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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 76 Abs. 1bis
1bisGegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 6 steht das Beschwerderecht sämtlichen Personen zu, die nach Artikel 450 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches11 zur Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde befugt sind.
Art. 132b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ....... dieses Gesetzes ergangen sind, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
11 SR 210