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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 8 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 449c Abs. 1 Ziff. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. a8

1Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen mit, sobald diese vollstreckbar geworden sind:

2. der Wohnsitzgemeinde, wenn:

a. sie für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt, oder

Art. 451 Abs. 1bisund 29

1bisSoweit dies im Interesse der betroffenen Person erforderlich ist, informiert sie nahestehende Personen und Dritte.

2Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Art. 14a Randtitel

2. Hängige

Verfahren im

Zeitpunkt des

Inkraftretens der

Änderung vom

19. Dezember

2008

Art. 14b

3. Hängige1

Verfahren im Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... hängig Zeitpunkt des sind, findet das neue Recht Anwendung.

Inkraftretens der

Änderung vom2 Die Behörde entscheidet darüber, ob und inwieweit das bisherige Ver-….

fahren ergänzt werden muss.

II

Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510 wird wie folgt geändert:

8Diese Änderung basiert auf der noch nicht in Kraft getretenen Änderung vom 16. Dezem-

ber 2016 (BBl 2016 8893).

9Diese Änderung basiert auf der noch nicht in Kraft getretenen Änderung vom 16. Dezem-

ber 2016 (BBl 2016 8893).

10 SR 173.110