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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 431 Abs. 1 und 3
1Die Erwachsenenschutzbehörde, die den Unterbringungsentscheid gefällt hat, überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
3Wird das Verfahren von einer anderen Behörde übernommen, so ist diese für die periodische Überprüfung zuständig.
Art. 439 Abs. 1bis
1bisIm Fall einer ärztlich angeordneten Unterbringung ist das Gericht am Ort zuständig, wo die Unterbringung angeordnet wurde, in den übrigen Fällen das Gericht am Ort der Einrichtung.
Art. 441a
Bbis. Statistik1 Die Kantone sorgen für die Bereitstellung der statistischen Grundla-
gen und Kennzahlen zu den Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes.
2Der Bundesrat kann unter Einbezug der Kantone Grundsätze und Modalitäten für die statistische Erhebung festlegen. Er kann die Zuständigkeit dem Bundesamt für Justiz übertragen.
Art. 443
A. Melderechte1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten,
wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.
2Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch4 unterstehen, sind ebenfalls meldeberechtigt, wenn eine Meldung im Interesse einer hilfsbedürftigen urteilsunfähigen Person liegt. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
Art. 443a
Abis. Melde-1 Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem
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Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass eine Person hilfsbedürftig ist, und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
1. Fachpersonen aus den Bereichen der Personensorge oder Vermögenssorge, die beruflich regelmässig Kontakt zu hilfsbedürftigen Personen haben;