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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 368 Abs. 1
1Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Meldung einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
Gliederungstitel vor Art. 374
Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen
Erster Unterabschnitt: Gesetzliches Vertretungsrecht
Art. 374
A. Vorausset-1 Wer als Ehegattin oder Ehegatte, als eingetragene Partnerin oder einzungen und
Umfang des getragener Partner oder als faktische Lebenspartnerin oder faktischer Vertretungs- Lebenspartner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinrechts
samen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2Das Vertretungsrecht umfasst:
1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2. die Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Handlungen nach Artikel 396 Absatz 3 des Obligationenrechts3; und
3. die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3Für Rechtshandlungen, die dieses Vertretungsrecht nicht umfasst, muss die vertretungsberechtigte Person die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
Art. 376
C. Einschreiten1 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht der Erwachse-
nenschutzbe- mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wehörde gen oder auf Meldung einer nahestehenden Person die erforderlichen
Massnahmen.
2Sie kann insbesondere über das Vertretungsrecht der von Gesetzes wegen vertretungsberechtigten Person entscheiden und gegebenenfalls:
3 SR 220