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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 8 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 400 Abs. 1bis

1bisSie prüft, ob sie eine nahestehende Person oder eine andere Person, die nicht als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin tätig ist, mit den Aufgaben oder einem Teil davon betrauen kann.

Art. 401 Abs. 2 und 4

2Die Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt, soweit tunlich, die Wünsche von nahestehenden Personen.

4Die betroffene Person oder nahestehende Personen können ihren Wunsch mündlich oder schriftlich auch im Voraus gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde äussern.

Art. 406 Randtitel und Abs. 3

B. Verhältnis zur3 Soweit dies im Interesse der betroffenen Person erforderlich ist, bebetroffenen Per-

son und zu nahe- zieht der Beistand oder die Beiständin nahestehende Personen bei der stehenden Perso- Erfüllung der Aufgaben ein.

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Art. 413 Abs. 3

3Soweit dies im Interesse der betroffenen Person erforderlich ist, informiert der Beistand oder die Beiständin nahestehende Personen und Dritte über die Beistandschaft.

Gliederungstitel vor Art. 420

Achter Unterabschnitt: Erleichterungen für nahestehende Personen

Art. 420

Wird eine nahestehende Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde, wenn die Umstände es rechtfertigen, diese Person für bestimmte Geschäfte von der Pflicht entbinden, die Zustimmung einzuholen, oder ihr bei der Inventarpflicht sowie der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage Erleichterungen gewähren.

Art. 426 Abs. 2

2Die Belastung und der Schutz von nahestehenden Personen und Dritten sind zu berücksichtigen.