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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 8 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»

1. dieser Person eine Urkunde aushändigen, welche deren Vertretungsbefugnisse wiedergibt;

2. dieser Person die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz entziehen oder eine Beistandschaft errichten.

Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 und 8

1Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

3. die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner oder die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner, die oder der einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

8. Nichten und Neffen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Art. 381 Abs. 3

3Sie handelt auf Meldung der Ärztin oder des Arztes oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des zweiten Abschnitts

Art. 389a

C. Nahestehende1 Als nahestehende Person gilt, wer infolge Verwandtschaft, persönli-Personen

cher Beziehung, amtlicher Funktion oder beruflicher Tätigkeit mit der betroffenen Person eng vertraut ist und als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen.

2Von der Ehegattin oder dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, der faktischen Lebenspartnerin oder dem faktischen Lebenspartner sowie den Eltern, den Kindern, den Grosskindern, den Geschwistern und den Grosseltern wird vermutet, dass sie der betroffenen Person nahestehen.

Art. 390 Abs. 2 und 3

2Die Belastung und der Schutz von nahestehenden Personen und Dritten sind zu berücksichtigen.

3Die Beistandschaft wird auf Begehren der betroffenen Person, gestützt auf die Meldung einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.