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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch «%ASFF_YYYY_ID»
2. wer in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt.
2Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.
3Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Art. 446 Abs. 2bis
2bisSie klärt ab, ob der betroffenen Person nahestehende Personen vorhanden sind, und zieht diese, soweit tunlich, in die Abklärung des Sachverhalts ein.
Art. 446a
X. Am Verfah- Am Verfahren beteiligte Personen sind:
ren beteiligte
Personen 1. die betroffene Person;
2. nahestehende Personen auf Antrag oder wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies als im Interesse der betroffenen Person erforderlich erachtet;
3. weitere Personen, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies als im Interesse der betroffenen Person erforderlich erachtet.
Art. 448 Randtitel, Abs. 1bis–3
F. Mitwirkung 1bis
und Amtshilfe Betrifft das Verfahren eine volljährige urteilsunfähige Person, so
sind Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch6 unterstehen, zur Mitwirkung berechtigt, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen.
2Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20007 bleibt vorbehalten.
3Aufgehoben