Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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etwa indem sie Adressbücher oder Kontaktlisten der betroffenen Person durchforstet oder bei privaten Dritten (Banken, Vermieter) oder bei anderen Behörden (bspw. im Zivilstandsregister oder bei den Einwohnerdiensten) Erkundigungen vornehmen müsste. Ohne Hinweise auf weitere nahestehende Personen muss sie grundsätzlich keine weiteren Nachforschungen über deren allfällige Existenz treffen.
Die Erwachsenenschutzbehörde ist auch nicht verpflichtet, alle bekannten und weitere potenziell nahestehenden Personen zwingend in das Verfahren einzubeziehen, wenn sie zum Schluss kommt, dass sie den Sachverhalt vollständig abgeklärt hat. Verzichtet die KESB darauf, bestimmte bekannte nahestehende Personen in das Verfahren einzubeziehen, erscheint es aber angebracht, dies im Entscheid über die Massnahme kurz zu begründen, weil dieser Entscheid mit einer Beschwerde nach Artikel 450 ZGB angefochten werden kann.
Art. 446a X. Am Verfahren beteiligte Personen
Die Verfahrensbeteiligung nahestehender Personen soll zur Verbesserung und Klärung ihrer Rechtsposition neu ausdrücklich geregelt werden (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.3.2) und zwar in einer neuen Bestimmung über alle am Verfahren beteiligten Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.
Ziff. 1: Die betroffene Person ist ohne weiteres am Verfahren beteiligte Person. Im Erwachsenenschutz ist dies die hilfsbedürftige Person. Im Kindesschutzrecht sind es sowohl das betroffene Kind als auch dessen Eltern.
Ziff. 2: Mit dem Ziel des besseren Einbezugs nahestehender Personen soll deren Verfahrensbeteiligung neu ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Nahestehende Personen, die sich in einem Verfahren für die betroffene Person einsetzen und daher auch beteiligen wollen, melden sich in der Regel bereits vor oder bei Verfahrensbeginn spontan bei der Erwachsenenschutzbehörde. Auch wenn diesen Personen in den meisten Fällen ohne weiteres Parteistellung zukommen kann und soll: Im Interesse der Klarstellung und Rechtssicherheit sollen sie nicht unmittelbar von Gesetzes wegen Parteistellung erhalten, sondern gestützt auf einen entsprechenden Entscheid der KESB (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.3.2).
Sind in einem Verfahren nahestehende Personen in Erscheinung getreten beziehungsweise bekannt, so trifft die KESB einen (Zwischen-)Entscheid über deren Verfahrensbeteiligung. Sie trifft diesen Entscheid entweder von Amtes wegen, wenn sie die Einräumung der Parteistellung an eine bestimmte nahestehende Person als im Interesse der betroffenen Person erforderlich erachtet. Sie hat aber auch auf Antrag einer nahestehenden Person über deren Verfahrensbeteiligung zu entscheiden. Dabei prüft die KESB, ob die antragstellende Person als nahestehend gemäss Artikel 389a VE-ZGB zu qualifizieren ist. Für die Gründe der Ablehnung eines solchen Antrags kann auf die Ausführungen zur Legaldefinition der nahestehenden Person verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.4.1.4).
Auch wenn somit zukünftig die KESB stets über die Verfahrensbeteiligung nahestehender Personen entscheidet, so ist dabei ein formeller (Zwischen-)Entscheid nur dann erforderlich, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und insbesondere abgelehnt wird, wobei eine Begründung grundsätzlich nur in diesen Fällen notwendig ist. Das schliesst nicht aus, dass die KESB nahestehenden Personen die Parteistellung