Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
eine Entlastung und Klarstellung für die Berufspersonen bedeuten, da diese so unter Hinweis auf eine gesetzliche Pflicht der hilfsbedürftigen Person erklären können, dass sie eine Gefährdungsmeldung machen müssen.
Das Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch wird weiterhin vorbehalten, die Vertraulichkeit des Verhältnisses zu diesen Kategorien von Berufspersonen wurde vom Gesetzgeber als besonders schützenswert erachtet. Die Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger nach Artikel 321 Ziffer 1 StGB haben wie im Kindesschutzrecht ein Melderecht (vgl. Art. 443 Abs. 2 VE-ZGB), jedoch keine Meldepflicht.
Ziff. 1: Im Unterschied zum Kindesschutzrecht ist vorliegend die Aufzählung bestimmter Berufsgruppen nicht angebracht. Wichtig ist jedoch, die betroffenen Aufgabenbereiche zu erwähnen: die Personensorge und die Vermögenssorge. Gemeint sind Fachpersonen, die beruflich für das persönliche oder finanzielle Wohl der betroffenen Person verantwortlich sind. Für Mitarbeitende bei privaten Unterstützungsorganisationen wie zum Beispiel curaviva, pro mente sana und pro senectute, die oft eine Beratungstätigkeit anbieten, bedeutet dies, dass sie in Zukunft prinzipiell meldepflichtig sind, soweit sie nicht Abhilfe schaffen können. Im Bereich der Vermögensorge gilt es zu präzisieren, dass sich in den Fällen, in denen jemand in einem Auftragsverhältnis mit der hilfsbedürftigen Person steht, die Meldepflicht auch aus Artikel 397a OR ergibt,174 wobei in diesem Fall von «voraussichtlich dauernder Urteilsunfähigkeit» die Rede ist. Das OR würde somit bereits einen grossen Teil der Fälle abdecken, was insbesondere für die Finanzbranche relevant ist, da diese gerade bei älteren Personen eine wichtige Rolle spielt (zum Begriff elder abuse vgl. vorne Ziff. 2.6.1).
Ziff. 2: Die Regelung zur Meldepflicht von Personen in amtlicher Tätigkeit entspricht dem geltenden Artikel 443 Absatz 2 ZGB.
Abs. 2: Diese für den Erwachsenenschutz neue Regelung entspricht der geltenden Regelung für den Kindesschutz in Artikel 314d Absatz 2 ZGB.
Abs. 3: Das kantonale Recht kann auch in Zukunft weitere Meldepflichten vorsehen. Diese Regelung wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.
Art. 446 Abs. 2bis
Nahestehende Personen werden bereits heute aufgrund Absatz 1 (Untersuchungsgrundsatz) in die Sachverhaltsermittlung einbezogen. Um die Bedeutung der nahestehenden Personen im Verfahren hervorzuheben, ist es aber nach Ansicht des Bundesrates angezeigt, diese Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz zu verankern (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.3.3).
Gemäss der neuen Bestimmung hat die KESB abzuklären, ob nahestehende Personen vorhanden sind, die in das Verfahren und insbesondere in die Sachverhaltsermittlung einbezogen werden können. Im Normalfall treten aber die nahestehenden Person im Laufe des Verfahrens ohnehin in Erscheinung, sei dies, weil sie sich selber melden, oder, weil die betroffene Person sie ausdrücklich erwähnt. Die Erwachsenschutzbehörde kann diese Personen dann kontaktieren und weitere Erkundigungen vornehmen. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, darüber hinaus weitere Abklärungen zu treffen,
174 Vgl. MEIER, Rz. 189 m.w.H.