Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
könne erreicht werden, dass in der Praxis so wenige Personen wie möglich von einer Ein- schränkung ihrer Handlungsfähigkeit betroffen seien.464
5.3 Änderung der Validierungsvoraussetzungen beim Vorsorgeauftrag
3 Kantone465 und 3 Organisationen466 beantragen ebenfalls die Anpassung der Voraussetzun- gen für die Validierung eines Vorsorgeauftrags bzw. deren Prüfung im Rahmen einer künfti- gen Revision. Die Validierungsvoraussetzung beim Vorsorgeauftrag sollte – analog den Bei- standschaften – an die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und nicht an die Urteilsunfähigkeit knüpfen.467 Dies schon deshalb, weil Personen, die einen Vorsorgeauftrag errichten, eine be- hördliche Einmischung in ihre Angelegenheiten vermeiden wollten. Dieses Ziel werde aber regelmässig verfehlt, weil eine Person schon hilfsbedürftig werde, bevor sie die Urteilsfähig- keit gänzlich verliert. Folge davon könne sein, dass eine Beistandschaft und damit eine be- hördliche Massnahme errichtet werden müsse.468
Eventuell sei zu prüfen, ob ein Vorsorgeauftrag nur partiell bzw. für gewisse Geschäfte oder Bereiche validiert werden könnte, denn die Urteilsfähigkeit sei relativ.469 In der Praxis sei zu- dem stossend, dass insbesondere bei urteilsunfähigen älteren betroffenen Personen, für die ein Vorsorgeauftrag validiert werden könne, ex lege das Stimm- und Wahlrecht entfalle. Bei nicht selbstvorsorgenden urteilsunfähigen betroffenen Personen hingegen, für die eine mass- geschneiderte Beistandschaft angeordnet wird, trete diese sehr schwerwiegende Folge nicht ex lege ein.470
5.4 Fürsorgerische Unterbringung
Anpassungsbedarf besteht nach 3 Teilnehmenden471 auch bei der Regelung des Instituts der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) und der Behandlung ohne Zustimmung (vgl. Art. 434 ZGB), sowohl aus medizin-ethischer und juristischer Sicht472 als auch aus der Per- spektive der BRK.473
5.5 Anpassung des Anhangs zur Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Gemäss 2 Privatpersonen474 sollte die KESB in Verfahren nach Artikel 373 ZGB (Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde) prüfen können, ob die betroffene Person den Standort einer Patientenverfügung auf der Versichertenkarte festgehalten hat (vgl. Art. 371 Abs. 2 ZGB). Der Anhang zur Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung sollte dementsprechend angepasst werden.
464 21xInsieme (S. 2).
465 BS (S. 1), OW, SZ (S.1).
466 AvenirSocial (S. 8), KOKES (S. 9), KSG (S. 3).
467 BS (S. 7), KOKES (S. 9), KSG (S. 3).
468 KSG (S. 3).
469 KSG (S. 4).
470 BS (S. 6 f.).
471 Inclusion Handicap (S. 2), Maranta/Rosch (S. 5), SAMW (S. 1 f.).
472 SAMV (S.1 f.).
473 Inclusion Handicap (S. 2).
474 Maranta/Rosch (S. 12).