Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
− Es sei nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die Wohnsitzgemeinden diese Informationen
benötigen.425 Die Aussage, wonach die Mitteilung für die Anpassung des Stimmregisters notwendig sei, wird kritisch beurteilt, da es fraglich sei, ob eine Person bei Entzug bzw. Beschränkung der Handlungsfähigkeit auch bezüglich der Ausübung des Stimmrechts ur- teilsunfähig ist.426 In diesem Zusammenhang fragt sich ein Kanton427, ob es nicht ange- messener wäre, die Information an die kantonale Behörde zu richten, die für das Einwoh- nerregister im Sinne von Artikel 6 RHG oder sogar für die Führung des Stimmregisters nach Artikel 4 BPR zuständig ist. Im Kanton Genf sei die Gemeinde weder für das eine noch für das andere zuständig.
− Schliesslich wird bezweifelt, dass die Mitteilungspflicht sich mit dem Datenschutz vereinba-
ren lässt.428
Generell sind laut 2 Kantonen429 und 2 Organisationen430 die Mitteilungspflichten zu überden- ken respektiv es sei genau zu eruieren, welche Stelle welche Information zu welchem Zweck benötigt. Für einen Kanton431 haben Wohnsitzgemeinden nur Interesse an der Mitteilung über die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Artikel 394 ZGB.
Andere Teilnehmende vertreten eine diametral entgegengesetzte Meinung. Für die Gemein- den sei namentlich zentral, über vollständige Informationen zu allen Beistandschaften verfü- gen zu können.432 2 Organisationen433 plädieren daher für die Beibehaltung der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Artikel 449c Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a ZGB. Für eine weitere Organisation434 ist die Mitteilungspflicht an die Wohnsitzgemeinde im Praxis-All- tag zu begrüssen, weil diese eine Unterstützung und Erleichterung der Mandatsführung be- deute. Von einer anderen Organisation wird erklärt, wie wichtig es aus Praktikabilitätsgründen sei, dass zusätzlich zur Massnahme auch die zuständige Organisation und der Mandatsträ- ger sowie deren Wechsel (und bei privaten Beiständen auch deren Adresse) gemeldet wür- den.435 Zum Zweck der Meldung von Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit entziehen oder einschränken, werden die Ausstellung von Handlungsfähigkeitszeugnissen (diese sei kantonal unterschiedlich geregelt), die Führung des Stimmregisters und die Ausstellung von Identitätsdokumenten erwähnt.436 Für die Nützlichkeit der Meldung aller Massnahmen spre- che hingegen die Rolle des Einwohnerregisters als Datendrehscheibe für weitere Behörden, beispielsweise die Steuerverwaltung, eine für die Ausrichtung von Sozialbeiträgen betraute Stelle oder auch das Erbschaftsamt.437
425 AR (S. 5), GL (S. 3), OW, SZ (S. 1), AvenirSocial (S. 8), BFH (S. 2), KOKES (S. 8).
426 BL (S. 3).
427 GE (S. 4).
428 AI (S. 2), OW, BFH (S. 2).
429 OW, SZ (S. 1).
430 AvenirSocial (S. 8), KOKES (S. 8).
431 NW (S. 6).
432 SGV (S. 2f.).
433 SGV (S. 2f.), VZE (1 f.).
434 SVBB (S. 5).
435 VSED (S. 2 ff).
436 VSED (S. 2 ff), VZE (S. 2).
437 VSED (S. 2ff).