Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
5 Weitere Anmerkungen und Vorschläge
Verschiedene Teilnehmende haben zusätzliche Anliegen mit Blick auf die vorliegende bzw. auf künftige Revisionen geäussert.
5.1 Schaffung eines vereinheitlichten Verfahrens vor der KESB
Die Notwendigkeit eines bundesrechtlich kodifizierten Verfahrensrechts für den zivilrechtli- chen Kindes- und Erwachsenenschutz wird sowohl von 2 Kantonen452, welche der Vorlage zugestimmt haben, als auch von 2 Kantonen453, die sie gerade aus diesem Grund zurückstel- len wollen, verlangt (vgl. Ziff. 3.2). Auch 2 Privatpersonen454 haben sich für eine einheitliche Verfahrensordnung für den Kindes- und Erwachsenenschutz ausgesprochen (vgl. Ziff. 3.2).
Durch eine Vereinheitlichung des Verfahrensrechts würde die Arbeit in der Praxis erleichtert, etwa bei der Übernahme bzw. Übertragung von bestehenden Kindes- und Erwachsenen- schutzmassnahmen zwischen den Kantonen. Die zunehmende gesellschaftliche Mobilität führe dazu, dass die Zahl der Kantonswechsel und damit auch der Übertragungen von beste- henden (Kindes- und) Erwachsenenschutzmassnahmen von angrenzenden Kantonen zu- nehme.455
Für eine schweizweite verfahrensrechtliche Regelung spreche zudem der Umstand, dass der lnhalt der vorliegenden Revision stark von verfahrensrechtlichen Fragestellungen geprägt sei, wie die Stärkung der Verfahrensstellung von nahestehenden Personen oder die gesetzliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung.456 Diese gehörten bereits aus Gründen der Gesetzessystematik nicht ins ZGB.457
5.2 Abschaffung der umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
Sowohl der Vorlage zustimmende458 als auch ablehnende459 Vernehmlassungsteilnehmende
– insgesamt 10 – verlangen die Abschaffung der umfassenden Beistandschaft gemäss Artikel 398 ZGB460 bzw. deren Prüfung im Rahmen einer künftigen Revision461, um so die BRK um- zusetzen. Die umfassende Beistandschaft gemäss Artikel 398 ZGB sei in der Praxis überflüs- sig geworden, weil alle Hilfs- und Schutzbedürfnisse von betroffenen Personen mit massge- schneiderten Beistandschaften gedeckt werden können.462
Zur Harmonisierung mit der BRK wird zudem die Entwicklung eines umfassenden Systems der unterstützten Entscheidungsfindung (supported decision making) verlangt.463 Eine ent- sprechende Überarbeitung sei aber ein mehrjähriger Prozess. Bis ein System der unterstütz- ten Entscheidfindung implementiert sei, sollte man dafür sorgen, dass das Subsidiaritäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip im Erwachsenenschutzrecht umgesetzt werden. Damit
452 NW (S. 6), SH (S. 3).
453 AR (S. 2), UR (S. 2f.).
454 Maranta/Rosch (S. 5).
455 AR (S. 2), NW (S. 6), SH (S. 3).
456 AR (S. 2), NW (S. 6), UR (S. 2f.).
457 UR (S. 2).
458 BS (S. 1), OW, SZ (S.1), AvenirSocial (S. 8), KOKES (S. 9), KSG (S.4).
459 Inclusion Handicap (S. 2), Pro Mente Sana DE (S. 1), Maranta/Rosch (S. 5 und 13).
460 BS (S. 1), Inclusion Handicap (S. 2), Maranta/Rosch (S. 5 und 13).
461 OW, SZ (S. 1), AvenirSocial (S. 8), KOKES (S. 9), KSG (S. 4).
462 BS (S. 6), KOKES (S. 6), KSG (S. 3f.).
463 Maranta/Rosch (S. 5), Inclusion Handicap (S. 2f.), 21xInsieme (S. 2).