Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 8 Seiten

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3.3 Verordnung vom 15. Juni 199813 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Art. 4 Abs. 3

Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.

3.4 Verordnung vom 30. April 200314 zum schweizerischdeutschen Doppelbesteuerungsabkommen

Art. 3 Abs. 3

Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.

4 Finanzielle und volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die vorgeschlagene Regelung hat keine Auswirkungen auf den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, da der Steuerabzug lediglich durch die Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt wird. Im internationalen Verhältnis wird die nicht rückforderbare Verrechnungssteuer weiterhin erhoben, womit der Fiskalzweck gewahrt bleibt.

Das Meldeverfahren, das neu bei Beteiligungen zwischen 10 und 20 Prozent angewendet werden kann, führt zu Liquiditätseffekten, die vom Zinsniveau abhängig sind: für das Unternehmen zu einem Liquiditätsvorteil, für den Staat spiegelbildlich zu einem Liquiditätsnachteil. Im derzeitigen Zinsniveau ist dieser Effekt vernachlässigbar.

Bedeutsamer dürfte die Reduktion des administrativen Aufwands sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Unternehmen ausfallen. So muss im Konzern, sofern bisher vom Meldeverfahren kein Gebrauch gemacht werden konnte, die Verrechnungssteuer abgeführt und im Anschluss daran eine Rückerstattung beantragt werden. Diese beiden Schritte entfallen mit der vorgeschlagenen Regelung. Auch für die Steuerbehörden (ESTV) reduziert sich der administrative Aufwand etwas, da weniger Rückerstattungsgesuche geprüft werden müssen. Da jedoch auch die Bewilligung und die Gesuche um Durchführung der Meldeverfahren geprüft werden müssen und viele Rückerstattungsanträge Beteiligungsquoten unter 10 Prozent betreffen, ist die Entlastung der Verwaltung eher gering.

Die zeitliche Ausdehnung der Gültigkeit der Bewilligung des Meldeverfahrens reduziert ebenfalls den administrativen Aufwand von Unternehmen und Steuerbehörden, da das Gesuch auf Bewilligung nun weniger häufig gestellt und geprüft werden muss.

13 SR 672.933.61

14 SR 672.913.610