Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 8 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

Der Bund hat im Bereich der Verrechnungssteuer eine umfassende Legiferierungskompetenz (Art 132 Abs. 2 BV15). In Artikel 20 Absatz 2 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196516 wird der Bundesrat berechtigt, die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Meldeverfahren zu regeln. Bei den übrigen vorliegend anzupassenden Verordnungen ist der Bundesrat auf Grundlage von Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 195117 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermächtigt, berechtigt das Meldeverfahren zu regeln.

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere im Zusammenhang mit den DBA - sind nicht tangiert. Sie enthalten insbesondere keine Vorgaben betreffend der Dauer der Bewilligung, womit die Schweiz hier selbst bestimmen kann.

15 SR 101

16 SR 642.21

17 SR 672.2