Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 8 Seiten

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Voraussetzungen für das Meldeverfahren sind eine vorgängige Bewilligung und ein Gesuch für die einzelne Gewinnausschüttung. Die Bewilligung gilt für drei Jahre.

Die Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt den Steuerabzug im Umfang der im anwendbarem DBA vorgesehenen Entlastung. Viele der von der Schweiz abgeschlossene DBA sehen bei einer qualifizierten Beteiligung eine vollständige Entlastung vor. Die gemäss DBA nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (sog. Residualsteuer) muss das Unternehmen in jedem Fall abliefern. Beispiele dafür sind das DBA mit Marokko (7 Prozent Residualsteuer) oder mit Singapur (5 Prozent).

 Im Verhältnis zu den USA sehen das DBA und das nationale Recht für das Mel-

deverfahren eine Beteiligungsquote von 10 Prozent vor.4 Vorausgesetzt sind eine vorgängige Bewilligung und ein rechtzeitiges Gesuch. Die Bewilligung gilt für drei Jahre.

Die Residualsteuer von 5 Prozent muss in jedem Fall abgeliefert werden.

 Im Verhältnis zu Deutschland verweist das nationale Recht5 auf das DBA, womit

während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten eine Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent vorgesehen ist. Vorausgesetzt sind auch hier eine vorgängige Bewilligung und ein rechtzeitiges Gesuch. Die Bewilligung gilt für drei Jahre.

Im Verhältnis zu Deutschland ersetzt die Meldung der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vollumfänglich.

Waren die Voraussetzungen des Meldeverfahrens nicht gegeben, kommt es zu einer nachträglichen Erhebung der Verrechnungssteuer.

Der Bundesrat will vorliegend die Voraussetzungen für das Meldeverfahren im Konzern anpassen. Dies führt für den Konzern zu einem Liquiditätsvorteil zwischen Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Hinzu kommt die administrativ einfachere Abwicklung, da das Rückerstattungsverfahren entfällt. Gerade im internationalen Verhältnis ist dies je nach Ansässigkeitsstaat der empfangenden Gesellschaft zeitaufwändig.

1.2 Geprüfte Alternativen

Eine generelle Freistellung von Beteiligungserträgen bei Vorliegen einer qualifizierten Beteiligung ist nicht angemessen. Die Steuerbehörden müssen die Zahlungsflüsse für eine korrekte Besteuerung kontrollieren können. Dies würde ohne Meldung der steuerbaren Leistung stark erschwert.

Auch die generelle Abschaffung der Bewilligungspflicht für das Meldeverfahren im internationalen Verhältnis ist nicht sinnvoll. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens

4 Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996, SR 672.933.61.

5 Verordnung vom 30. April 2003 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, SR 672.913.610.