Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 8 Seiten
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Das Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)8 soll u.a. das Bundesgesetz vom 22. Juni 19519 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ersetzten. Mit Ausnahme der VStV stützen sich die vorliegend zu ändernden Verordnungen unter anderem auf diesen Beschluss. Im Entwurf des Bundesrates zum StADG ist vorgesehen, dass er weiterhin Verordnungsbestimmungen erlassen darf (Art. 35 E-StADG). Aus derzeitiger Sicht, dürften die vorliegend zu ändernden Verordnungen in Kraft bleiben. Allfällige im Nachgang zum StADG vorgenommene Anpassungen von Verordnungen müssten mit den vorliegenden Verordnungsanpassungen koordiniert werden.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Verordnung vom 19. Dezember 196610 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Art. 20 Abs. 3
Es handelt sich um eine formale Bereinigung. Der Bundesratsbeschluss vom 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen wurde per 1. Juni 2017 ersatzlos aufgehoben.11
Art. 26a Abs. 1
Neu ist für das Meldeverfahren im Konzern eine Beteiligungsquote von 10 Prozent verlangt; ansonsten ändert sich nichts.
3.2 Verordnung vom 22. Dezember 200412 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften
Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 4
Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote, wenn das anwendbare DBA oder anderweitige völkerrechtliche Verträge keine Mindestbeteiligung vorsehen, wird auf 10 Prozent festgesetzt. Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.
8Botschaft des Bundesrates vom 4. November 2020, BBl 2020 9219.
9 SR 672.2
10 SR 642.211
11AS 2017 3121