Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

prüft die Steuerbehörde die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung des Meldeverfahrens. Schwerpunktmässig wird geprüft, dass die empfangende Gesellschaft gemäss DBA (teilweise/vollständig) zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt ist. Die Bewilligung - im Sinne einer Bestätigung - gilt für drei Jahre und muss dann erneuert werden. Bei einer Veränderung in der Beteiligungsstruktur (bspw. neuer Aktionär) ist das Unternehmen verpflichtet, dies den Steuerbehörden sofort zu melden. Die Steuerbehörde prüft dann die allgemeinen Voraussetzungen erneut. Stellt sich eine Meldung der steuerbaren Leistung im Nachhinein als unberechtigt heraus, muss die Verrechnungssteuer nachträglich abgeliefert werden. Damit ist die vorgängige Prüfung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch im Interesse des Unternehmens.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote soll im nationalen Verhältnis auf 10 Prozent gesenkt werden. Dies führt zu einer weitgehenden Kongruenz mit dem sog. Beteiligungsabzug (Art. 69 f. DBG6 und Art. 28 Abs. 1bisff. StHG7). Der Beteiligungsabzug führt dazu, dass bestimmte Beteiligungserträge (i.d.R. ab 10%) weitgehend von der Gewinnsteuer befreit sind.

Im internationalen Verhältnis ergibt sich die Beteiligungsquote für qualifizierte Beteiligungen grundsätzlich aus den DBA (Ziff. 1.1). Diese gilt unverändert. Dort, wo das DBA keine Quote für qualifizierte Beteiligungen enthält, soll die Beteiligungsquote, ab der das Meldeverfahren zulässig ist, ebenfalls auf 10 Prozent gesenkt werden.

Die Gültigkeit der Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Verhältnis wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Bei einer Veränderung in der Beteiligungsstruktur ist das Unternehmen weiterhin verpflichtet, dies sofort den Steuerbehörden mitzuteilen.

2.2 Umsetzungsfragen

Die Anpassung der für das Meldeverfahren notwendigen Beteiligungsquote soll im Interesse der Praktikabilität per 1. Januar in Kraft treten. Die neue Beteiligungsquote soll für Gesuche gelten, die nach dem Inkrafttreten gestellt wurden. Für die Umsetzung ist primär die Eidgenössische Steuerverwaltung verantwortlich.

Die Verlängerung der Bewilligungsdauer im internationalen Verhältnis gilt für alle ab dem Inkrafttreten neu erteilten oder verlängerten Bewilligungen.

6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11.

7 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.