Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/38: Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer · 8 Seiten
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1 Ausgangslage
Im Vorfeld zur vom Bundesrat durchgeführten Vernehmlassung zur Reform der Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) Anpassungen bei Konzerndividenden. Bei der Verrechnungssteuer sollte eine neue Ausnahmebestimmung für Beteiligungserträge im Konzern ab einer Beteiligung von 10 Prozent mit gleichzeitiger Abschaffung des heute geltenden Meldeverfahrens in die Vorlage aufgenommen werden. Der Bundesrat hat diese Massnahme nicht in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen. Neun Vernehmlassungsteilnehmende (4 Parteien und 5 Organisationen) forderten Anpassungen im Bereich der Konzerndividenden, wobei unterschiedliche Vorschläge gemacht wurden.
Der Bundesrat hat das Anliegen geprüft und unterbreitet nun Lösungsvorschläge auf Verordnungsstufe.
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Bei einem Meldeverfahren wird die Ablieferung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch eine Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt. Im Bereich der Konzerndividenden sind vorliegend folgende Meldeverfahren relevant:
Im nationalen Verhältnis ist die Meldung der steuerbaren Leistung ab einer Be-
teiligungsquote von 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital möglich.1 Voraussetzung hierfür ist ein rechtzeitiges Gesuch. Die Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt den Steuerabzug und die Rückerstattung vollständig.
Im internationalen Verhältnis ist ein Meldeverfahren ab der im massgebenden
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehenen Beteiligungsquote (sog. qualifizierte Beteiligung) möglich. In den schweizerischen DBA liegt diese regelmässig bei 10 bis 25 Prozent.
Enthalten das DBA oder andere völkerrechtliche Verträge keine Beteiligungsquote, sieht das nationale Recht 20 Prozent vor.2 Dies ist bspw. bei den DBA mit Chile, Ecuador, Elfenbeinküste oder Indien der Fall.
Im Verhältnis zur Europäischen Union (EU) ist - soweit das DBA keine Beteiligungsquote für qualifizierte Beteiligungen enthält - das AIA-Abkommen Schweiz-EU3 massgebend, das eine Beteiligungsquote von 25 Prozent während eines Zeitraums von zwei Jahren vorsieht. Dies ist bspw. beim DBA mit Italien der Fall.
1Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuer-
verordnung, VStV), SR 642.211.
2Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividen-
den aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften, SR 672.203.
3Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, SR