Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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 Dr. iur. Nora Scheidegger, PostDoc am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht, Freiburg im Breisgau, Verfasserin «Das Sexualstrafrecht der Schweiz – Grundlagen und Reformbedarf», Dissertation 2018

 Prof. Dr. iur. Felix Bommer, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Internationales Strafrecht, Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Zürich

 Dr. iur. Philipp Maier, Richter an den Bezirksgerichten Meilen und Uster, Verfasser «Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht», Dissertation 1994, sowie Autor Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Artikel 187 und Artikel 187–193

Bei einer der Sitzungen standen der Arbeitsgruppe für Fragen, die ihren Tätigkeitsbereich betrafen, ausserdem zur Verfügung:

 Angela Weirich, Erste Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

 Dr. Maggie Schauer, Klinische Psychologie & Neuropsychologie, Direktorin des Kompetenzzentrums Psychotraumatologie, Universität Konstanz

 Dr. Werner Tschan, Psychiatrie + Psychotherapie FMH, Beratungszentrum Sexuelle Grenzverletzungen in professionellen Beziehungen, Institut für Psychotraumatologie, Basel

Weiter gab das BJ beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne, ein Gutachten in Auftrag. Darin werden die Regelungen in Belgien, Deutschland, England & Wales, Österreich und Schweden zu sexuellen Übergriffen gegen den Willen / ohne Einverständnis des Opfers, ohne dass Gewalt oder Drohung angewendet wird, dargelegt. Ausserdem wurde recherchiert, ob und wie in den genannten Ländern «Stealthing» bestraft wird.13

Auf Wunsch der RK-S erarbeitete das BJ bei einzelnen Bestimmungen zwei Varianten. Dabei bewegt sich in der Regel die erste Variante relativ nahe am geltenden Recht, während die zweite Variante weitergehende Neuerungen vorsieht.

Die RK-S verzichtete bewusst darauf, die Vorlage bereits vertieft zu diskutieren, um die Vernehmlassung möglichst breit und ergebnisoffen durchführen zu können. Sie entschied an ihrer Sitzung vom 28./29. Januar 2021, den Vorentwurf und den Erläuternden Bericht mit teilweise zwei Varianten je Bestimmung in die Vernehmlassung zu schicken. Sie verzichtete darauf, sich bereits für eine der Varianten auszusprechen oder weitere Varianten in die Vernehmlassungsvorlage aufzunehmen.

13 www.bj.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte, Gutachten und Verfügungen > Berichte und Gutachten > Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 31. Mai 2020 über die rechtliche Einordnung sexueller Übergriffe ohne Einverständnis in Belgien, Deutschland, England & Wales, Österreich, Schweden.