Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die vorgeschlagenen Neuregelungen
Ziel der Vorlage ist es nicht, das Sexualstrafrecht – sowohl im StGB als auch im MStG – von Grund auf neu zu gestalten. Es sollen lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen werden.Als wesentliche Änderungen, die zur Diskussion gestellt werden, erscheinen im StGB die folgenden:14
Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) wird vorgeschlagen, für bestimmte Tathandlungen eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einzuführen, falls das Opfer das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Gleichzeitig soll eine privilegierte Form für «leichte Fälle» eingeführt werden (Variante 2);
bei den sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 3), den sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 2) und der Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 2) soll die Privilegierung, falls die verletzte Person mit dem Täter / der Täterin die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, aufgehoben werden;
mit Artikel 187a wird ein neuer Grundtatbestand vorgeschlagen, der zur Anwendung gelangt, wenn kein spezifischer Tatbestand (Art. 188 bis 193) erfüllt ist und nicht nur eine sexuelle Belästigung im eigentlichen Sinn vorliegt. Namentlich kommt die neue Bestimmung zur Anwendung,
wenn der Täter / die Täterin am Opfer eine sexuelle Handlung vornimmt oder eine solche von diesem vornehmen lässt und sich dabei (eventual-) vorsätzlich über den entgegenstehenden, verbal und / oder nonverbal geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt, ohne dieses zu nötigen, oder
wenn der Täter / die Täterin am Opfer überraschend eine sexuelle Handlung vornimmt, die über die Intensität einer sexuellen Belästigung hinausgeht, oder
wenn der Täter / die Täterin bei der Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und dabei ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt;
die Definition der «Vergewaltigung» soll ausgedehnt werden, so dass nicht nur der Beischlaf als erzwungene sexuelle Handlung darunterfällt und auch Opfer männlichen Geschlechts von diesem Tatbestand erfasst werden (Art. 190 Abs. 1, Variante 2);
es soll möglich werden, beim Exhibitionismus (Art. 194) lediglich eine Busse statt eine Geldstrafe auszusprechen;
pornografische Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, sollen nicht mehr als harte Pornografie gelten (Art. 197 Abs. 4 und 5);
14 Mit ihren jeweiligen Auswirkungen auf das MStG, vgl. Ziff. 5.