Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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diesem Grund – gleich wie in den Entwürfen 1 und 2 der Vorlage «Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht»18– vorgeschlagen, «celui qui» (derjenige, der) durch den neutralen Ausdruck «quiconque» (wer) zu ersetzen. Ausserdem wird die Form des Futurs durch diejenige des Präsens ersetzt. Diese Änderung ist gerechtfertigt, weil sich das Präsens besser eignet, um Straftatbestände festzulegen. Der französische Text entspricht damit im Übrigen der deutschen Fassung, die ebenfalls diese Zeitform verwendet.

Es wird in den folgenden Erläuterungen darauf verzichtet, diese Änderungen einzeln zu kommentieren.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen im Strafgesetzbuch

3.1 Allgemeine Bestimmungen (Deliktskataloge)

Art. 5 Abs. 1 Bst. a Straftaten gegen Minderjährige im Ausland

Im deutschen Gesetzestext wird der neue Randtitel von Artikel 191 – «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» – eingefügt.

Art. 66a Abs. 1 Bst. h Obligatorische Landesverweisung

Im deutschen Gesetzestext wird der neue Randtitel von Artikel 191 eingefügt.

Variante 1

Die in Variante 1 zu Artikel 187 vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkung auf die vorliegende Bestimmung.

Variante 2

Die in Variante 2 zu Artikel 187 vorgeschlagenen materiellen Änderungen müssen im Deliktskatalog betreffend die obligatorische Landesverweisung nachvollzogen werden. In Buchstabe h wird Artikel 187 Ziffer 1bisergänzt.

Es wird jedoch darauf verzichtet, auch Artikel 187 Ziffer 1ter(leichter Fall der sexuellen Handlungen mit Kindern), Artikel 187a (Sexueller Übergriff) und Artikel 197a (Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern) zu ergänzen: Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung19 (BV) verlangt eine obligatorische Landesverweisung nur wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts. Der Gesetzgeber hat entsprechend diesen Vorgaben nur Verbrechen (Art. 10 Abs. 2) in den Buchstaben h aufgenommen. Bei den Artikeln 187 Ziffer 1ter, 187a und 197a handelt es sich hingegen um Vergehen (Art. 10 Abs. 3). Eine Verurteilung wegen eines leichten Falls der sexuellen Handlungen mit Kindern, eines sexuellen Übergriffs oder einer Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern kann aber zu einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66abisführen.

18 BBl 2018 2827, hier 2846.

19 SR 101