Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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 bei der Pornografie (Art. 197 Abs. 8 und 8bis) soll die Straflosigkeit von Personen erweitert werden, die von Minderjährigen pornografische Bilder / Filme herstellen, diese besitzen, konsumieren oder an die dargestellte Person weiterleiten. Voraussetzungen für die Straflosigkeit sind, dass die abgebildete Person darin eingewilligt hat, die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht und der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Straflos sollen neu auch Minderjährige sein, die von sich selbst pornografische Bilder / Filme herstellen, besitzen oder konsumieren und allenfalls unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen weiterleiten;

 mit Artikel 197a wird ein neuer Tatbestand vorgeschlagen, der ausdrücklich das Grooming im engeren Sinne unter Strafe stellt (siehe parlamentarische Initiative 18.434 [Amherd] Bregy «Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen», Variante 1);15

 neu soll auch gestützt auf Artikel 198 bestraft werden können, wer jemanden durch Bilder sexuell belästigt; und

 schliesslich wird vorgeschlagen, dass sexuelle Belästigungen von Amtes wegen verfolgt werden, wenn es sich beim Opfer um ein Kind unter 12 Jahren handelt (Art. 198 Abs. 2, Variante 1).

Ein Teil dieser Änderungen wird als eine von zwei Varianten zur Diskussion gestellt.

Weitere Änderungen werden in der Praxis kaum oder keine Auswirkungen haben, so zum Beispiel die Ergänzung der «Vornahme» als abgenötigtes Verhalten bei der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, die Änderung des Randtitels und die Streichung der Passage «in Kenntnis ihres Zustandes» in Artikel 191 (Schändung).

Entgegen dem Entwurf des Bundesrates soll in den Artikeln 187 ff. die Geldstrafe als mögliche Sanktion nicht gestrichen, sondern beibehalten werden. Ebenfalls soll darauf verzichtet werden, einen speziellen Tatbestand zum Posing einzuführen (siehe Motion 14.3022 Rickli «Kinderpornografie. Verbot von Posing-Bildern»).16

2.2 Sprachliche Änderungen im französischen Gesetzestext

Die parlamentarische Redaktionskommission hat seinerzeit darauf verzichtet, für französische Gesetzestexte die Verwendung von geschlechtsneutralen Formulierungen oder Paarbildungen anstelle des sogenannten generischen Maskulinums (männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter) vorzuschreiben, weil dies zu «unüberwindbaren Schwierigkeiten führt».17 Sie hat indessen den Gesetzgeber eingeladen, männliche Formen zu vermeiden und so weit als möglich eine geschlechtsneutrale Sprache zu verwenden. Im französischen Gesetzestext wird aus

15 www.parlament.ch > Geschäft 18.434.

16 www.parlament.ch > Geschäft 14.3022.

17 BBl 1993 I 129, hier 133.