Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Art. 67 Abs. 3 Bst. b und c, 4 Bst. a und 4bisBst. a Tätigkeitsverbot

Die materiellen Änderungen müssen in den drei Deliktskatalogen zum Tätigkeitsverbot nachvollzogen werden:

 Artikel 187a wird in den Aufzählungen von Artikel 67 Absätze 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe a ergänzt;

 Im deutschen Gesetzestext wird in allen drei Aufzählungen der geänderte Randtitel von Artikel 191 eingefügt;

 Artikel 192 Absatz 1 wird aus den Aufzählungen von Artikel 67 Absätze 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe a gestrichen, weil er aufgehoben werden soll;

 In den Aufzählungen von Artikel 67 Absätze 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe a wird der Randtitel von Artikel 193 angepasst;

 Artikel 197a wird in die Aufzählung von Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe b aufgenommen;

 Im französischen Gesetzestext wird in den Aufzählungen von Artikel 67 Absätze 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe a der Randtitel von Artikel 198 angepasst.

Art. 97 Abs. 2 Verfolgungsverjährung

Artikel 187a wird in die Aufzählung der Verfolgungsverjährung aufgenommen. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, um ein gesetzgeberisches Versehen zu korrigieren: Bei den Debatten um die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät hat das Parlament die Artikel 192 Absatz 1 und 193 Absatz 1 – entgegen dem Entwurf des Bundesrates – in die Aufzählung von Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e aufgenommen, es aber unterlassen, Artikel 97 Absatz 2 in gleicher Weise anzupassen. Der Bundesrat hatte unter Hinweis auf die herrschende Lehre darauf verzichtet, weil die beiden Strafbestimmungen durch Artikel 187 konsumiert werden.20 Konsequenterweise sind die beiden Bestimmungen vorliegend in die Aufzählung aufzunehmen, wobei mit dieser Vorlage Artikel 192 aufgehoben werden soll.

Art. 101 Abs. 1 Bst. e Unverjährbarkeit

Im Deliktskatalog zur Unverjährbarkeit wird zum einen im deutschen Gesetzestext der neue Randtitel von Artikel 191 und in allen Gesetzestexten der geänderte Randtitel von Artikel 193 eingefügt. Zum andern wird Artikel 192 Absatz 1 aus der Aufzählung gestrichen und Artikel 187a aufgenommen (vgl. Erläuterungen zu Art. 97 Abs. 2).

Variante 1

Die in Variante 1 zu Artikel 187 vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkung auf die vorliegende Bestimmung.

20 BBl 2011 5977, hier 6000.