Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Artikel 191 geht Artikel 187a Absatz 1 zweite Tatvariante vor. Die neue Bestimmung könnte dazu führen, dass Tathandlungen, die heute unter Artikel 191 fallen, neu von Artikel 187a erfasst werden.62
Von Artikel 187a nicht erfasst werden wenig intensive überraschende sexuelle Übergriffe: Diese fallen als tätliche sexuelle Belästigungen weiterhin unter Artikel 198 und werden mit Busse bestraft.
3.4.4.4 Absatz 2: Ausnützen des Irrtums des Opfers über den Charakter der Handlung
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 stellte sich die Frage, ob sich der Beschwerdegegner, der nach einer Akupunkturbehandlung eine Patientin an verschiedenen Stellen massiert und dabei sexuelle Übergriffe vorgenommen hatte, der Schändung und / oder der sexuellen Belästigung schuldig gemacht hatte. Kurz zusammengefasst ging es um folgenden Sachverhalt: Während die Patientin auf dem Bauch lag, massierte der Beschwerdegegner unter anderem ihre Klitoris, indem er mit dem Finger in die Scheide eindrang. Als sich die Geschädigte in der Rückenlage befand, begann er mit der einen Hand ihre linke Brustwarze zu stimulieren, während er mit der anderen Hand an der Schamgegend manipulierte und seinen Finger hinein- und hinauszog. Die Geschädigte hatte die Handlungen des Arztes nur in der Annahme geduldet, dieser führe die medizinisch indizierten Behandlungsschritte korrekt aus. Das Bundesgericht erkannte, während der ersten Phase (Bauchlage) sei die Geschädigte – wenn auch nur vorübergehend – widerstandsunfähig gewesen. Der Beschwerdegegner habe aufgrund der gesamten Behandlungssituation gewusst, dass die Geschädigte nicht mit sexuellen Handlungen rechnete und nicht damit einverstanden war. Somit habe er den Tatbestand der Schändung in dieser ersten Phase auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (E. 3.4.2). Zur zweiten Phase, als sich die Geschädigte in der Rückenlage befand, führte das Bundesgericht aus (E. 3.4.3): «In dieser Phase war die Sicht der Geschädigten auf die Handlungen des Beschwerdegegners nicht eingeschränkt. Diese Übergriffe hat sie nur wegen ihres Irrtums über die medizinische Indikation geduldet. Dies allein reicht für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht aus, womit der Beschwerdegegner den Tatbestand der Schändung nicht erfüllt hat. Entsprechend dem angefochtenen Entscheid hat er sich jedoch in dieser Phase der sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.»
62 In BGE 133 IV 49 hatte das Bundesgericht festgehalten, der (Physio-) Therapeut, der seine Patientin über den Behandlungsinhalt täusche und unvermittelt eine sexuelle Handlung (plötzliches Eindringen in die Vagina mit einem oder zwei Fingern) an ihr vornehme, begehe keine sexuelle Nötigung nach Art. 189 (E. 6.). Die Patientin sei zum Widerstand unfähig im Sinne von Art. 191, wenn sie aufgrund ihrer besonderen Körperlage den Angriff des Therapeuten auf ihre geschlechtliche Integrität nicht erkennen könne und überraschenderweise durch diesen sexuell missbraucht werde (E. 7.). Wiprächtiger meinte, es sei fraglich, ob das Bundesgericht hier nicht zu weit gegangen sei und ob dieser Tatbestand nicht eher als sexuelle Belästigung nach Art. 198 hätte eingestuft werden können (Wiprächtiger Hans, 2007, S. 300).