Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Wie bei einem überraschenden sexuellen Übergriff erscheint auch hier eine Bestrafung lediglich als sexuelle Belästigung dann unbillig, wenn am Opfer eine sexuelle Handlung von erheblicher Intensität – wie eine Massage der Klitoris oder ein Eindringen mit einem Finger in die Scheide – vorgenommen wird. Gerade im Gesundheitsbereich soll der Patient / die Patientin auf eine fachgerechte Behandlung vertrauen dürfen und nicht mit sexuellen Übergriffen rechnen müssen.
Die Ausnützung des Irrtums des Opfers wird nicht von Absatz 1 erste Tatvariante («gegen den Willen») erfasst. Das Opfer äussert hier keine Ablehnung, sondern willigt in die Handlungen ein, wenn auch nur deshalb, weil es irrtümlich davon ausgeht, dass sie medizinisch indiziert bzw. Teil der Behandlung sind.
Ebenfalls von Fällen der fehlerhaften Willensbildung infolge Irrtum zu unterscheiden ist die Überraschung des Opfers durch den Täter (Abs. 1 zweite Tatvariante): Mit einem überraschenden Angriff möchte der Täter die Willensbildung beim Opfer gerade verhindern, weil er so die Abwehr bzw. die Flucht verhindern will.
Die Strafbarkeit einer Ausnützung eines Irrtums des Opfers über den Charakter der Handlung soll deshalb in Absatz 2 neu ausdrücklich geregelt werden.63
Objektiver Tatbestand
Als Täterin oder Täter kommt in Frage, wer eine solche Straftat bei der Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich (siehe Art. 67 Abs. 4) begeht.
Der Täter ist strafbar, wenn er ausnützt, dass das Opfer irrtümlich davon ausgeht, die vorgenommenen Berührungen gehörten zur Behandlung und nur deswegen in diese einwilligt bzw. sich nicht dagegen wehrt. Keine Rolle spielt, ob das Opfer diesem Irrtum aufgrund einer aktiven Täuschung durch den Täter erliegt oder ob es sich – wie im oben geschilderten Fall – wegen der gesamten Behandlungssituation und eines konkludenten Verhaltens des Täters irrt.
Der Täter nimmt die Handlungen entweder am Opfer vor oder aber er motiviert das Opfer, eine sexuelle Handlung an ihm, einem Dritten oder an sich selber vorzunehmen.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter / die Täterin muss vorsätzlich handeln, Eventualvorsatz genügt. Der Täter / die Täterin muss aufgrund der gesamten Behandlungssituation wissen bzw. in Kauf nehmen, dass die geschädigte Person nicht mit sexuellen Handlungen rechnete und nicht damit einverstanden war. Die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.
Strafrahmen
Bei sexuellen Handlungen, die durch Ausnützung des Irrtums des Opfers über den Charakter der Handlung erschlichen werden, gilt derselbe Strafrahmen wie bei den
63 Nach einer Ansicht in der Lehre wäre zu überlegen, bei Irrtümern über die medizinische Indikation im (physio-) therapeutischen Kontext Art. 193 (Ausnützung der Notlage) anzuwenden – statt wie das Bundesgericht Art. 198 (sexuelle Belästigungen); siehe Scheidegger Nora, 2018, S. 246 Rz. 482 f.