Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Der neue Tatbestand soll es ermöglichen, erhebliche überraschende sexuelle Übergriffe strenger und damit angemessen zu bestrafen.

Objektiver Tatbestand

Geht der Täter / die Täterin überraschend vor, so hat das Opfer keine Gelegenheit, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Bis es diesen gebildet und geäussert hat, ist der Übergriff unter Umständen bereits vorbei. Bei einem überraschenden Übergriff beabsichtigt der Täter / die Täterin, die Willensbildung beim Opfer zu verhindern, damit dieses sich nicht wehren oder die Flucht ergreifen kann. Die Formulierung «gegen den Willen einer Person» passt in diesen Konstellationen nicht. Demzufolge wird im Tatbestand ausdrücklich erwähnt, dass der Täter / die Täterin überraschend handelt.

Bei dieser Tatvariante nimmt der Täter / die Täterin die sexuelle Handlung am Opfer vor.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter / die Täterin muss (eventual-) vorsätzlich handeln; Fahrlässigkeit genügt nicht.

Strafrahmen

Auch bei den überraschenden sexuellen Übergriffen soll die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe betragen. Dies mag verglichen mit den anderen Tatvarianten als etwas hoch anmuten. Andererseits erscheint eine tiefere Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder lediglich Geldstrafe vor allem dann als zu niedrig, wenn der Täter eine Vielzahl von Übergriffen (an verschiedenen Opfern) vornimmt. Es wird an den Gerichten sein, die unterschiedlichen Unrechtsgehalte der jeweiligen Tatvarianten von Artikel 187a bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Ausgestaltung als Offizialdelikt

Auch die überraschenden sexuellen Übergriffe werden von Amtes wegen verfolgt.

Keine Aufnahme im Deliktskatalog von Artikel 55a

Siehe Ausführungen zu Artikel 187a Absatz 1 erste Tatvariante (Ziff. 3.4.4.2).

Konkurrenzen

Auch bei der vorliegenden Tatvariante ist davon auszugehen, dass die Körperverletzungsdelikte als Deliktsfolgen – ausser allenfalls eine Tätlichkeit – von Artikel 187a nicht konsumiert werden.

Zu Artikel 187 dürfte Idealkonkurrenz bestehen, da verschiedene Rechtsgüter geschützt werden.