Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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keitsstruktur der betroffenen Person geschwächt sein. Scheue, gehemmte oder unreife Menschen müssen nicht durch Nötigungsmittel oder Angst vor Körperverletzung daran gehindert werden, sich den Ansinnen oder den Befehlen anderer nachhaltiger zu widersetzen, wenn für das Gegenüber verbaler Protest, Weinen und sichtbares Leiden kein Hinderungsgrund sind. Eine grosse Altersdifferenz oder ein diffuses (nicht spezifisch auf Furcht vor Gewalt beruhendes) Gefühl der sozialen oder psychischen Unterlegenheit kann daran hindern, sich gegenüber dominant auftretenden Personen durchzusetzen. (...) Und schliesslich ist auch bei an sich konstitutionell und situativ durchsetzungsfähigen Personen ein Erstarren möglich, das ihnen nicht mehr als eine verbale Äusserung von Ablehnung erlaubt. Zum Beispiel kann es zu einem Erstarren nach erfolglosem Protest kommen, wenn die unerwartete Sexualisierung einer Situation als erschreckend und peinlich empfunden wird – vor allem, wenn Flucht oder die Schaffung von Aufmerksamkeit bei Dritten bedeuten würde, die peinliche Situation zu offenbaren.»48
Als «sexuelle Handlungen» gelten – wie in Artikel 187, 188, 192 und 193 – der Beischlaf, beischlafsähnliche Handlungen und andere sexuelle Handlungen.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter / die Täterin muss (eventual-) vorsätzlich handeln und somit erkennen, dass er / sie gegen den Willen des Opfers handelt bzw. dies in Kauf nehmen. Fahrlässigkeit genügt nicht.
Strafrahmen
Als Strafandrohung wird für die neue Bestimmung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgeschlagen. Wie in den Artikeln 188, 192 und 193 wird auf eine Abstufung verzichtet. Eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren erscheint im Vergleich zu den Strafandrohungen insbesondere in den Artikeln 188, 192 und 193, wo der Täter eine Abhängigkeit oder Notlage des Opfers ausnützt, angemessen.
Kommt es zum Vollzug des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, so kann dies bei der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt werden. Bei Artikel 187a dürfte – anders als bei den Artikeln 188, 192 und 193, bei denen mehrere Elemente für das konkret auszusprechende Strafmass relevant sind – die sexuelle Handlung als solche entscheidend dafür sein, welche Strafe ausgesprochen wird.
Ausgestaltung als Offizialdelikt
Die sexuellen Übergriffe (nicht aber die tätlichen sexuellen Belästigungen nach Artikel 198) werden von Amtes wegen verfolgt. Eine dreimonatige Antragsfrist erscheint für derartige Konstellationen – oder zumindest einen Teil davon – zu kurz. Namentlich ein Opfer, das davon ausgeht, vergewaltigt worden zu sein, benötigt womöglich länger, um sich zur Stellung eines Strafantrags zu entschliessen.
Keine Aufnahme im Deliktskatalog von Artikel 55a
Die neue Bestimmung wird nicht im Deliktskatalog von Artikel 55a ergänzt, der die Sistierung und Einstellung von Strafverfahren wegen leichterer Gewalt in der
48 Hörnle Tatjana, 2015, S. 211 f.