Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Die vorliegende Revision bietet nun Gelegenheit, dieses Versehen zu berichtigen. Nicht nur bei der sexuellen Nötigung, sondern auch bei der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1) ist eine Anpassung des Wortlauts angebracht.

3.6.1.2 Keine Erhöhung der Mindeststrafe in Artikel 190 Absatz 1

Die Mindeststrafe in Artikel 190 Absatz 1 soll nicht erhöht werden, sondern weiterhin bei einem Jahr Freiheitsstrafe bleiben. Eine höhere Mindeststrafe würde das richterliche Ermessen zu stark einengen und eine einzelfallgerechte Beurteilung erschweren. Bei einer höheren Mindeststrafe wäre nicht auszuschliessen, dass die Gerichte bei der Beweiswürdigung einen strengeren Massstab ansetzen würden und es deswegen zu weniger Verurteilungen käme.66

3.6.1.3 Anpassung der Qualifikation «grausames Handeln»

In Absatz 3 von Artikel 189 und 190 wird festgehalten, der Täter handle grausam, wenn er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwende. Die Botschaft vom 26. Juni 198567 führt diesbezüglich aus: «Als grausam soll in jedem Falle die Begehung unter Verwendung einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe gelten.» Gemäss Trechsel / Bertossa überzeugt dies nicht. Die Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands sei nicht zwingend grausam.68 Der Ausdruck «namentlich» soll deshalb gestrichen werden. Dies bedeutet, dass in Zukunft die Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands stets zur Anwendung der Qualifikation führt, unabhängig davon, ob der Täter grausam handelt oder nicht. Absatz 3 von Artikel 189 und 190 ist ausserdem erfüllt, wenn der Täter grausam handelt.69

3.6.1.4 Änderung des Randtitels von Artikel 191 («Schändung») im deutschen Gesetzestext

In Artikel 191 wird der das Opfer stigmatisierende Randtitel «Schändung» in die neutrale Formulierung «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» abgeändert. Sie stimmt damit annähernd mit der französisch- und

66 Die pa. Iv. 16.483 Rickli «Erhöhung des Strafmasses bei Vergewaltigungen» hingegen verlangt in Art. 190 Abs. 1 eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren und in Abs. 3 eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Nationalrat hat der pa. Iv. am 11. Juni 2020 Folge gegeben. Siehe www.parlament.ch > Geschäft 16.483.

67 BBl 1985 II 1009, hier 1075.

68 Trechsel Stefan/Bertossa Carlo, 2018, Art. 189 N 15.

69 Zur grausamen Tatbegehung siehe Maier Philipp, 2019, Art. 189 N 67 ff.