Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Handlungen gegen den Willen des Opfers und den überraschenden sexuellen Handlungen nach Absatz 1.
Ausgestaltung als Offizialdelikt
Artikel 187a Absatz 2 soll ein Offizialdelikt sein. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da oftmals nicht von Anfang an klar sein dürfte, ob eine Schändung (Art. 191), eine Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder eben ein Ausnützen eines Irrtums nach Artikel 187a Absatz 2 vorliegt.
Keine Aufnahme im Deliktskatalog von Artikel 55a
Siehe Ausführungen zu Artikel 187a Absatz 1 erste Tatvariante (Ziff. 3.4.4.2). Eine Aufnahme im Deliktskatalog von Artikel 55a erübrigt sich auch deshalb, da eine Ausnützung eines Irrtums über den Charakter einer Handlung in einer Paarbeziehung nicht typisch sein dürfte.
Konkurrenzen
Zu Artikel 187 dürfte Idealkonkurrenz bestehen, da verschiedene Rechtsgüter geschützt werden.
Artikel 188 bis 193 gehen Artikel 187a Absatz 2 vor. Die Bestimmung soll namentlich erhebliche Übergriffe erfassen, die weder von Artikel 191 (mangels Widerstandsunfähigkeit des Opfers) noch von Artikel 193 (mangels Abhängigkeit des Opfers) erfasst werden.
Nicht unter Artikel 187a Absatz 2 fallen wenig intensive sexuelle Übergriffe: Diese werden weiterhin als tätliche sexuelle Belästigungen mit Busse bestraft (Art. 198).
3.5 Artikel 188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Angesichts den geltenden Altersgrenzen in Artikel 187 («Kind unter 16 Jahren») und 188 («minderjährige Person von mehr als 16 Jahren») wird ein Kind bzw. eine minderjährige Person, das/die genau 16 Jahre alt ist, von keiner dieser Bestimmungen erfasst. Um diese Lücke zu schliessen, wird vorgeschlagen, in Ziffer 1 neu die Formulierung «Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die ...» zu verwenden.
Hingegen wird darauf verzichtet, eine Streichung von Artikel 188 vorzuschlagen, obwohl in der Lehre seit Langem die Ansicht vertreten wird, dass er – mit Blick auf Artikel 193 (Ausnützung der Notlage) – überflüssig sein dürfte.64 Eine spezifische Bestimmung für Minderjährige, die sich in einer Abhängigkeit befinden, wird weiterhin als angebracht erachtet.
In Ziffer 2 wird die Privilegierung für den Täter aufgehoben, falls die verletzte Person mit ihm eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen zu Artikel 187 Variante 1 verwiesen. Die seinerzeit angebrachte Begründung für diese Privilegierung überzeugt nicht
64 So u. a. bereits Jenny Guido/Schubarth Martin/Albrecht Peter, 1997, Art. 188 N 1.