Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

4.16.2 Variante 2: Verzicht auf die Einführung eines «Grooming»-Tatbestandes

Grundsätzlich gegen einen neuen Tatbestand des «Grooming» sprechen sich 7 Teilnehmende aus.159

Die Ablehnung wird, in unterschiedlicher Nennung der Argumente, damit begründet, dass das Verhalten bereits nach geltendem Recht als Versuch strafbar sei, die Grenze zur Strafbarkeit nur leicht vorverschoben werde (Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Versuch), die Absicht des Täters in der Praxis schwer nachzuweisen sei, man in die Nähe eines Gesinnungsstrafrechts gerate, Vorbereitungshandlungen nur in schweren Fällen strafbar sein sollen, kein praktischer Zusatznutzen ersichtlich sei und es sich um symbolische Gesetzgebung handle. EKKJ plädiert für eine bessere Prävention und Sexualerziehung.

4.17 Gliederungstitel «Übertretungen gegen die sexuelle Integrität»

Keine Bemerkungen.

4.18 Artikel 198 VE-StGB Sexuelle Belästigungen

4.18.1 Änderung des Randtitels im französischen Gesetzestext

Der Randtitel im französischen Gesetzestext soll in «Nuisances sexuelles» abgeändert werden, damit alle Tatvarianten abgedeckt werden, und er mit der deutschen und der italienischen Fassung übereinstimmt. Einige Teilnehmende sind mit diesem Vorschlag einverstanden,160 andere möchten eine Umbenennung des Randtitels in «harcèlement sexuel».161 GRÜNE und EyesUp schlagen vor, den Randtitel so zu formulieren: «Autres atteintes à l'intégrité sexuelle / Confrontation à un actes d'ordre sexuel et harcèlement sexuel».

4.18.2 Absatz 1: Ergänzung «Bilder»

Im Entwurf wird vorgeschlagen, in Absatz 1 den Ausdruck «Bilder» einzufügen. Dieser Vorschlag wird von 45 Teilnehmenden unterstützt.162 Auf eine eingehende Begründung wird überwiegend verzichtet.

Wenige Teilnehmende halten klärend fest, dass mit der Aufnahme von «Bildern» das elektronische Versenden sexuell konnotierter Bilder erfasst werde, während das ungefragte Versenden und Zeigen pornografischer Bilder weiterhin unter Artikel 197 falle.163 FR begrüsst eine Klarstellung im Gesetzestext, SO will eine Gesetzeslücke schliessen.

NetzCourage bedauert, dass der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht grundlegend revidiert und konsequent an die Belästigung im Internet angepasst werden soll. Nach herrschender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre müsse das Opfer die belästigende Äusserung unmittelbar wahrnehmen, damit sie tatbestandsmässig sei, was zu korrigieren sei. Ausserdem orten sie hier eine Verletzung von Artikel 40 IK (sexuelle Belästigung).

Gegen die Aufnahme von «Bildern» im Artikel 198 Absatz 1 ausgesprochen haben sich AG, der keine Strafbarkeitslücke erkennt und Abgrenzungsprobleme zu Artikel 197 befürchtet,

159 BL, FR, LU, SZ, EKKJ, IKAGO, SSK.

160 AG, AI, BE, GL, SH, SZ, TG, TI, UR, SBG.

161 GE, VS, FRI, SKG.

162 AI, BE, GL, FR, GE, LU, NW, OW, SO, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH, glp, GRÜNE, SGB, NetzCourage, Bischofskonferenz, Brava, CASTAGNA, EFS, EKF, EKKJ, Freikirchen.ch, IG Sexualerziehung, IKAGO, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, Kinderschutz, KKPKS, Limita, LAVI, SAJV, SKF, SKG, Stadt ZH, StA UR, SVJ, SVSP, TGNS, UNIBE.

163 So namentlich LU, SZ, NetzCourage, UNIBE.