Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
Weitere Ausführungen
ZH betont, das Strafrecht sei in jüngster Vergangenheit wiederholt geändert worden; eine solch hohe Kadenz von Änderungen führe zu übergangsrechtlichen Problemen und Rechtsunsicherheiten. Auch SO erklärt, es sollten nur tatsächlich notwendige Änderungen vorgenommen werden; ein übermässiger Aktivismus sollte vermieden werden.
Etliche Teilnehmende weisen darauf hin, dass die Revision (bestehende) Beweisschwierigkeiten nicht beseitigen könne.12
KKPKS und SVSP halten fest, dass die vorgesehenen Änderungen (teilweise) Unklarheiten mit sich bringen, die durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Zahlreiche Teilnehmende erklären, die Revision sei ein Schritt in die richtige Richtung, müsse aber noch weiter gehen (siehe namentlich Ausführungen zu Art. 187a, 189 und 190). Abgesehen davon, dass viele Teilnehmende die Umsetzung der «Nur-Ja-heisst-Ja»-Lösung / Zustimmungslösung fordern (vgl. Ziff. 4.7.1), bedauern 7 Teilnehmende, dass diese Lösung im Bericht nicht ausführlicher thematisiert bzw. dass keine Variante dazu vorgelegt werde und somit keine echte Diskussion stattfinden könne.13 Nach VD und ZH braucht es dazu eine neue Vernehmlassung.
Brava, Inclusion Handicap und TGNS fordern eine vertiefte, zeitnahe Überprüfung der Vereinbarkeit des StGB und des Vorentwurfs mit den Anforderungen der Istanbul-Konvention (IK)14 hinsichtlich Strafbarkeit, Strafrahmen und Strafzumessung bei sexueller Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen.
Kinderanwaltschaft betont die Wichtigkeit der Rechte der minderjährigen Opfer im Sexualstrafrecht und dass die Revision nicht zu einer Verschlechterung für minderjährige Opfer führen dürfe.
Die meisten Teilnehmenden äussern sich nicht zu den Vorschlägen, die das Militärstrafgesetz15 betreffen. Ein paar wenige weisen darauf hin, dass ihre Bemerkungen auch für die Änderungen im MStG gelten, bzw. dass die im StGB vorgenommenen Änderungen dort nachvollzogen werden müssen.
3.2 Ausgewählte Vorschläge mit grosser Zustimmung
3.2.1 Anpassung Gliederungstitel «Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre» (Streichung «Ehre»)
Zahlreiche Teilnehmende stimmen der Streichung des Ausdrucks «Ehre» im zweiten Gliederungstitel zu (vgl. Ziff. 4.6).
12 Unter anderen AG, GL, OW, ZG, KKPKS, SVSP; in Bezug auf Art. 187a: BS, GR, SH, SO, ZG, StA UR, SVJ; unabhängig davon, ob die «Nein-heisst-Nein»- oder die «Nur-Ja-heisst-Ja»-Lösung umgesetzt werde: Stadt ZH, SVR, Unser Recht.
13 So oder ähnlich JU, NE, SG, VD, ZH, Post Beijing, Sexuelle Gesundheit.
14 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention);
15 MStG; SR 321.0