Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
3.3 Die grössten Kritikpunkte
3.3.1 Einführung eines «leichten Falls» bei den sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1ter VE-StGB)
Die Einführung einer Privilegierung für leichte Fälle von sexuellen Handlungen mit Kindern wird von der Mehrheit der Teilnehmenden, die sich zu Artikel 187 geäussert haben, nicht unterstützt; dies sowohl von Teilnehmenden, die sich gegen die Einführung einer Mindeststrafe aussprechen (Variante 1), als auch von Teilnehmenden, welche die Einführung einer Mindeststrafe befürworten (Variante 2; vgl. Ziff. 4.5.3).
3.3.2 Umsetzung der «Nein-heisst-Nein»-Lösung in einem separaten Tatbestand (Art. 187a Abs. 1 erste Tatvariante VE-StGB)
Die Mehrheit der Teilnehmenden, die sich zu Artikel 187a Absatz 1 erste Tatvariante geäussert haben, lehnt die vorgeschlagene «Nein-heisst-Nein»-Lösung sowie deren Umsetzung in einem separaten Tatbestand ab (vgl. Ziff. 4.7.1).
3.4 Weitere Revisionsanliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden
Zahlreiche Teilnehmende bringen zusätzliche Änderungsanliegen vor. Unter Ziffer 6 werden diejenigen kurz dargestellt, die von mehreren Teilnehmenden vorgebracht werden. Hinsichtlich der Anliegen, die nur von Einzelnen geäussert werden, wird auf die entsprechenden Originalstellungnahmen verwiesen.16
4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln der Vorlage
4.1 Artikel 66a VE-StGB Obligatorische Landesverweisung
11 Teilnehmende begrüssen Variante 1, die nur eine Anpassung des deutschen Randtitels von Artikel 191 vorsieht.17
Für Variante 2, die – nebst der Anpassung des deutschen Randtitels von Artikel 191 – zusätzlich Artikel 187 Ziffer 1bisin den Deliktskatalog aufnimmt, sprechen sich 8 Teilnehmende aus.18
4.2 Artikel 67 VE-StGB Tätigkeitsverbot
16 Teilnehmende begrüssen (grundsätzlich) den Nachvollzug der materiellen Änderungen in Artikel 67.19
6 Teilnehmende fordern, dass die Artikel 19420 und 19821 aus den Deliktskatalogen von Artikel 67 Absätze 3 und 4 gestrichen werden sollen; dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit.22 BS fordert zudem, dass Artikel 197a nicht in die Deliktskataloge aufgenommen werden soll. SSK regt aus Gründen der Prozessökonomie an zu prüfen, ob in eindeutigen Fällen das Tätigkeitsverbot nicht mittels Strafbefehl angeordnet werden können soll.
17 AG, AI, LU, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH, Juristinnen.
18 BE, BL, GL, GR, OW, UR, SGB, SSK.
19 AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, LU, SH, SZ, TG, TI, UR, ZH, SGB, SSK.
20 BL, LU, SH, ZH, SSK (sofern als Übertretungstatbestand ausgestaltet).
21 BL, GR, LU, SH, ZH, SSK.
22 BL, SH.