Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

Handlungen (insb. das Miteinbeziehen des Kindes) erweitert werden solle.31 SVP und Limita fordern die Erhöhung der Mindeststrafe auf zwei Jahre. 10 Teilnehmende sprechen sich ausserdem für eine Erhöhung der Höchststrafe auf zehn Jahre aus;32 laut GE lägen die Mindest- und die Höchststrafe sonst zu nahe beieinander.

Die Einführung einer Mindeststrafe wird demgegenüber von 32 Teilnehmenden abgelehnt.33

Die Ablehnung erfolgt insbesondere mit der Begründung, das Gericht verfüge im Einzelfall bereits über einen genügend grossen Ermessensspielraum34, respektive eine solche Mindeststrafe greife unnötig in diesen ein.35 Es sei widersprüchlich, einerseits ein Strafminimum einzuführen und zugleich auch eine Privilegierung für leichte Fälle;36 diese würde die Mindeststrafe gleich wieder relativieren.37 Die Mindeststrafe greife zudem unüberlegt in den Strafrahmen für Jugendliche ein, die das 15. Altersjahr vollendet haben. Artikel 25 Absatz 1 Jugendstrafgesetz38 sehe einen maximalen Freiheitsentzug von einem Jahr vor.39 SVSP weist darauf hin, dass – sofern eine Mindeststrafe eingeführt würde – dies konsequenterweise auch bei den Artikeln 189, 190 und 191 erfolgen müsse. StA UR weist auf die strafprozessualen Folgen einer solchen Mindeststrafe hin (z. B. notwendige Verteidigung); dies könne dazu verleiten, allzu schnell einen «leichten Fall» gemäss Ziffer 1teranzunehmen.40

4.5.3 Ziffer 1ter: Leichter Fall (Variante 2)

Die Einführung einer Privilegierung für leichte Fälle wird von 10 Teilnehmenden begrüsst.41

Für GL ist nicht klar, ob die Privilegierung für leichte Fälle ebenso auf die Tatbestände gemäss Ziffer 1 und 3 anwendbar sei; BS geht davon aus, dass dem so sei, und regt eine Präzisierung in den Materialien an.

Die Einführung einer Privilegierung wird von 34 Teilnehmenden abgelehnt.42

Dies zum einen aus den unter Ziffer 4.5.2 genannten Gründen, die die Teilnehmenden zur Ablehnung der Einführung einer Mindeststrafe bewogen haben.43 Diverse Teilnehmende führen auch aus, dass sexuelle Handlungen mit Kindern in keiner Form Bagatelldelikte seien.44 Laut EKF und UNIBE bestehe die Gefahr einer Sekundärviktimisierung. EFS und SKF machen geltend, eine solche Regelung können dazu führen, der Verharmlosung von sexuellen Handlungen mit Kindern Vorschub zu leisten. Eine Privilegierung entspreche laut UNICEF

31 GE, VD, VS, LAVI.

32 GE, ZH, CASTAGNA, IKAGO, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, Kinderschutz, LAVI, Limita, SAJV.

33 AG, AI, BL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, ZH, ZG, glp (eher ablehnend), EFS, EKF, Freikirchen.ch, FRI, IKAGO, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, KKPKS, SAV, SKF, SSK, Stadt ZH, StA UR, SVJ, SVSP, UNIBE, UNICEF.

34 AI, BL, LU, SH, SO, SZ, OW, ZG, IKAGO, KKPKS, SSK; ähnlich LU, OW, FRI, Juristinnen, SVSP, UNIBE.

35 GR, SG, SH, TI, FRI, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, SAV.

36 AG, BL, GR, JU, LU, OW, SH, SZ, TG, TI, ZH, ZG, Bischofskonferenz, EKF, SSK, SVSP, UNIBE, UNICEF.

37 ZH, EKF, SVSP.

38 JStG; SR 311.1

39 FRI, Juristinnen, Kinderanwaltschaft.

40 Ähnlich BE.

41 BE, BS, GL, UR, VD, BJP, SP, SP Frauen*, IG Sexualerziehung, LAVI.

42 AG, AI, FR, GE, NW, OW, SZ, TG, TI, VS, ZG, EVP, glp (eher ablehnend), SVP, Bischofskonferenz, CASTAGNA, EFS, EKF, EKKJ (eher ablehnend), FRI, IKAGO, Juristinnen, Kinderschutz, Kinderanwaltschaft, KKPKS, Limita, SAV, SKF, SSK, Stadt ZH, StA UR, SVJ, UNIBE, UNICEF.

43 Ermessensspielraum der Gerichte.

44 EVP, Kinderschutz, UNICEF; ähnlich FR, NW, VS, EVP, EFS, EKKJ, Kinderanwaltschaft, SKF.