Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
3.2.2 Streichung Eheprivilegierung (Art. 187 Ziff. 3, Art. 188 Ziff. 2 und Art. 193 Abs. 2 VE-StGB)
Eine grosse Anzahl der Teilnehmenden begrüsst, dass die Privilegierung beim Eingehen einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft bei den Straftatbeständen «Sexuelle Handlungen mit Kindern», «Sexuelle Handlungen mit Abhängigen» und «Ausnützung einer Notlage» gestrichen werden soll (vgl. Ziff. 4.5.4, 4.8.2 und 4.12.2).
3.2.3 Ausdehnung der Definition der «Vergewaltigung» mit entsprechenden Anpassungen in Artikel 189 und 190 VE-StGB
Der Vorschlag, die Definition der Vergewaltigung auszudehnen und nicht mehr auf eine «Person weiblichen Geschlechts» als Opfer und den «Beischlaf» als abgenötigte sexuelle Handlung zu beschränken, wird fast einstimmig gutgeheissen (vgl. Ziff. 4.9.4 und 4.9.5).
3.2.4 Anpassung des Randtitels im deutschen Gesetzestext, sprachliche Angleichung an die Vergewaltigung und Einführung einer Mindeststrafe bei der Schändung (Art. 191 VE-StGB)
Der Vorschlag, bei Artikel 191 den deutschen Randtitel «Schändung» in die neutrale Formulierung «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» abzuändern, wird von vielen Teilnehmenden unterstützt (vgl. Ziff. 4.10.1).
Ebenfalls grosse Zustimmung erfährt die Regelung, wonach sich die Erweiterung der Definition der «Vergewaltigung» auch in Artikel 191 niederschlagen und zudem eine Mindeststrafe eingeführt werden soll (vgl. Ziff. 4.10.4).
3.2.5 Differenzierte Strafdrohung beim Exhibitionismus (Art. 194 VE-StGB)
Zahlreiche Teilnehmende begrüssen, dass beim Exhibitionismus – je nach Schwere der Tat – eine differenzierte Strafdrohung vorgesehen werden soll (vgl. Ziff. 4.13).
3.2.6 Einschränkung der Strafbarkeit bei der Pornografie (Art. 197 Abs. 8 VE-StGB)
Die Regelung, wonach jemand unter gewissen Bedingungen straflos bleiben soll, der von einer minderjährigen Person pornografische Bilder oder Filme herstellt, diese besitzt, konsumiert oder an die dargestellte Person weiterleitet, wird von vielen Teilnehmenden (grundsätzlich) begrüsst (vgl. Ziff. 4.14.2).
3.2.7 Einführung eines «Grooming»-Tatbestandes (Art. 197a VE-StGB)
Der Vorschlag, einen separaten Tatbestand des «Grooming» einzuführen, wird von einer deutlichen Mehrheit der sich zu diesem Thema äussernden Teilnehmenden befürwortet (vgl. Ziff. 4.16).
3.2.8 Einfügen des Ausdrucks «Bilder» bei den sexuellen Belästigungen (Art. 198 VE-StGB)
Der Vorschlag, im Tatbestand der sexuellen Belästigungen den Ausdruck «Bilder» einzufügen, wird fast einstimmig unterstützt (vgl. Ziff. 4.18.2).
3.2.9 Offizialisierung bei den sexuellen Belästigungen von Kindern (Art. 198 Abs. 2 VE-StGB)
Viele Teilnehmende begrüssen, dass die sexuelle Belästigung von Amtes wegen verfolgt werden soll, wenn es sich beim Opfer um ein Kind unter 12 Jahren handelt (vgl. Ziff. 4.18.3).