Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

4.3 Artikel 97 VE-StGB Verjährung

12 Teilnehmende begrüssen (grundsätzlich) die Ergänzung der Aufzählung mit Artikel 187a sowie die Korrektur eines gesetzgeberischen Versehens in Absatz 2.23

Laut AG mache die Ergänzung von Absatz 2 mit den Artikeln 187a, 192 und 193 keinen Sinn; dies, weil diese Tatbestände durch Artikel 187 konsumiert würden, wenn sie gegenüber einem Kind unter 16 Jahren begangen wurden. Auch entfalte die Verjährungsbestimmung von Absatz 2 bei Artikel 188 an sich keine Wirkung, seit die Verjährung auf 10 Jahre angehoben worden sei (Art. 97 Abs. 1 Bst. c).

4.4 Artikel 101 VE-StGB Unverjährbarkeit

Variante 1, wonach der Deliktskatalog von Absatz 1 mit Artikel 187a ergänzt wird und die geänderten Randtitel (Art. 191 und 193) aufgeführt sowie Artikel 192 Absatz 1 aus dem Deliktskatalog gestrichen werden, wird von 17 Teilnehmenden begrüsst.24 UNICEF ist der Ansicht, dass alle Straftaten, die sich gegen Minderjährige richten, unverjährbar sein sollen.

10 Teilnehmende sprechen sich für Variante 2 aus;25 diese nimmt – zusätzlich zu den in Variante 1 vorgeschlagenen Änderungen – die Ziffern 1bisund 1tervon Artikel 187 neu in den Deliktskatalog auf.

AG fordert die Beibehaltung des geltenden Rechts.

4.5 Artikel 187 VE-StGB Sexuelle Handlungen mit Kindern

4.5.1 Ziffer 1: Sprachliche Anpassung (Variante 1 und 2)

Mit der vorgeschlagenen sprachlichen Anpassung, die in den Varianten 1 und 2 identisch ist, sind 43 Teilnehmende (grundsätzlich) einverstanden.26

8 Teilnehmende schlagen vor, die Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.27 JU, CASTAGNA und Limita fordern eine Mindeststrafe. ZH, CASTAGNA und Limita regen eine Umformulierung der Ziffer 1 an.

4.5.2 Ziffer 1bis: Mindeststrafe bei Opfern unter 12 Jahren (Variante 2)

27 Teilnehmende begrüssen die Einführung einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei Opfern, die das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben.28

7 Teilnehmende plädieren jedoch auf eine Erhöhung des definierten Alters von 12 auf

16 Jahre29 resp. eine Ausdehnung auf alle Minderjährigen.30 SGFP erachtet die Altersgrenze hingegen als sinnvoll. 4 Teilnehmende fordern, dass der Tatbestand auf weitere sexuelle

23 AG, AI, BE, BS, GL, SH, SZ, TG, TI, UR, ZH, SGB.

24 AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, LU, OW, SH, SZ, TG, TI, UR, ZH, SSK, UNICEF.

25 AG, AI, BE, GL, SH, SZ, TG, TI, UR, SGB.

26 AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH, BJP, SP, SP Frauen*, SGB, Bischofskonferenz, CA- STAGNA, EFS, EKF, Freikirchen.ch, IG Sexualerziehung, IKAGO, LAVI, Limita, LOS, SAJV, SAV, SKF, SSK, Stadt ZH, StA UR, SVJ, SVSP, UNIBE, UNICEF.

27 VS, ZH, CASTAGNA, IKAGO, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, Kinderschutz, Limita.

28 BE, BS, FR, GE, GL, NW, UR, VD, VS, BJP, EVP, SP, SP Frauen*, SVP, SGB, Aids-Hilfe, Bischofskonferenz, CASTAGNA, IG Sexualerziehung, Kinderschutz, LAVI, Limita, LOS, Pink Cross, SAJV, SGFP (wohl zustimmend), Zukunft CH.

29 JU, VD, EVP, CASTAGNA, Limita, SAJV.

30 Kinderschutz.