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Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 9 Seiten
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2 Die Beiträge werden dem Gesuchsteller vom UVEK gestützt auf einen Vertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 gewährt.
3 Auf die finanzielle Beteiligung des Bundes besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 28 Evaluationsbericht
Spätestens ein Jahr nach Beendigung des Pilotprojekts hat der Beitragsempfänger dem UVEK einen Evaluationsbericht mit den Erkenntnissen aus dem Pilotprojekt einzureichen. Der Bericht behandelt insbesondere:
a. die Darstellung des Projektablaufs;
b. die Ergebnisse des Pilotprojekts;
c. die Kosten des Pilotprojekts;
d. die Beurteilung des Pilotprojekts hinsichtlich des Projektziels;
e. die kritische Würdigung des Pilotprojekts;
f. die Akzeptanz des untersuchten Anreizsystems bei den Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern;
g. die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen.
Art. 29 Weiterleitung der Daten an das UVEK
Die Beitragsempfänger stellen dem UVEK die in den Pilotprojekten erhobenen Daten in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung.
4. Kapitel: Schlussbestimmung
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am tt.mm.202x in Kraft und gilt bis zum tt.mm.203x.
6 SR 616.1