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Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 9 Seiten

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d. wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Auswirkungen von Mobility-Pricing-Abgaben.

Art. 3 Arten von Pilotprojekten

1 Pilotprojekte können für den motorisierten Individualverkehr, den öffentlichen Verkehr oder für beide Verkehrsträger zusammen durchgeführt werden.

2 Es können Pilotprojekte mit Abgabepflicht und solche mit freiwilliger Teilnahme durchgeführt werden.

3 Als ein Pilotprojekt mit Abgabepflicht gilt ein Projekt, das Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gestützt auf kantonales Recht verpflichtet, für die Benützung von Verkehrsinfrastrukturen oder die Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen im Projektperimeter und während der Projektdauer eine Mobility-Pricing-Abgabe zu entrichten.

4 Als ein Pilotprojekt mit freiwilliger Teilnahme gilt ein Projekt, bei dem sich Personen auf Anfrage bereit erklären, während der Projektdauer an einem verhaltensökonomisch ausgerichteten Experiment zu Mobility-Pricing teilzunehmen.

2. Kapitel: Pilotprojekte mit Abgabepflicht

1. Abschnitt: Trägerschaften, Projektperimeter und Projektdauer

Art. 4 Trägerschaften

Pilotprojekte mit Abgabepflicht können durchgeführt werden von:

a. einem Kanton oder von mehreren Kantonen zusammen;

b. einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden zusammen.

Art. 5 Perimeter und Dauer der Pilotprojekte

1 Pilotprojekte müssen durch einen Perimeter lokal oder auf bestimmte Streckenabschnitte begrenzt werden.

2 Die Dauer eines Pilotprojekts darf höchstens vier Jahre betragen. Das Pilotprojekt beginnt an dem Tag, an dem die Mobility-Pricing-Abgabe erstmals erhoben wird.

2. Abschnitt: Pilotprojekte im Bereich des motorisierten Individualverkehrs

Art. 6 Geltungsbereich

1 Für das Benützen von öffentlichen Strassen wird im Projektperimeter während der Projektdauer eine Mobility-Pricing-Abgabe erhoben.