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Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 9 Seiten
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2 Umfasst der Projektperimeter Nationalstrassen erster und zweiter Klasse, so ist die Mobility-Pricing-Abgabe unabhängig von der Nationalstrassenabgabe gemäss Artikel 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20103 zu entrichten.
Art. 7 Abgabeobjekt
1 Die Mobility-Pricing-Abgabe wird auf Motorfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben.
2 Von der Mobility-Pricing-Abgabe ausgenommen sind:
a. Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen, wie der Polizei, der Feuerwehr, der Ambulanz oder des Zolls;
b. Militärfahrzeuge;
c. Fahrzeuge von institutionell Begünstigten und von natürlichen Personen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20074.
3 Die Trägerschaften können weitere Ausnahmen vorsehen.
Art. 8 Kreis der Abgabepflichtigen und Höhe der Mobility-Pricing-Abgabe
1 Soweit dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, richten sich der Kreis der Abgabepflichtigen sowie die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Mobility-Pricing-Abgabe nach dem kantonalen Recht.
2 Die Höhe der Mobility-Pricing-Abgabe ist so festzulegen, dass die angestrebte Wirkung erreicht wird.
3. Abschnitt: Pilotprojekte im Bereich des öffentlichen Verkehrs
Art. 9 Geltungsbereich und abgabepflichtige Personen
1 Die Trägerschaften nach Artikel 4 können Unternehmen mit einer Konzession oder einer Bewilligung nach Artikel 6 beziehungsweise 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG) zeitlich befristet verpflichten, für die Personenbeförderung auf den Streckenabschnitten im Projektperimeter von Reisenden über 16 Jahren eine Mobility-Pricing-Abgabe zu erheben.
2 Von der Abgabepflicht befreit sind Personen, die von den Transportunternehmen gestützt auf die geltenden Tarifbestimmungen kostenlos befördert werden.
Art. 10 Höhe der Mobility-Pricing-Abgabe
1 Soweit dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, richten sich die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Mobility-Pricing-Abgabe nach dem kantonalen Recht.