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Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 9 Seiten
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2 Die Höhe der Mobility-Pricing-Abgabe ist so festzulegen, dass die angestrebte Wirkung erreicht wird.
3 Fahrausweise mit vergünstigten Tarifen können mit einer Mobility-Pricing-Abgabe belegt werden, die höher ist als bei Fahrausweisen ohne vergünstigten Tarif.
Art. 11 Verbot von Tarifsenkungen
Soweit für die Personenbeförderung eine Mobility-Pricing-Abgabe erhoben wird, dürfen die Tarife, die von den Transportunternehmen gemäss Artikel 15 PBG festgelegt wurden, während der Dauer des Pilotprojekts nicht gesenkt werden.
Art. 12 Anonyme Entrichtung der Mobility-Pricing-Abgabe
Den Abgabepflichtigen muss ermöglicht werden, die Mobility-Pricing-Abgabe so zu entrichten, dass keine Rückschlüsse auf die Person möglich sind.
Art. 13 Weiterleitung der Einnahmen aus der Mobility-Pricing-Abgabe Die Transportunternehmen nach Artikel 9 leiten die Einnahmen aus der Mobility-Pricing-Abgabe nach Abzug sämtlicher Kosten, die dem Transportunternehmen im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe entstehen, an die Trägerschaft weiter.
4. Abschnitt: Genehmigung und Bewilligung von Pilotprojekten
Art. 14 Grundsatz
Pilotprojekte bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Bewilligung durch den Kanton. Die Bewilligung wird erst erteilt, wenn die Genehmigung vorliegt.
Art. 15 Machbarkeitsstudie
Die Machbarkeit des Pilotprojekts ist vor Einreichung des Gesuchs um Genehmigung anhand einer Studie zu prüfen.
Art. 16 Gesuch um Genehmigung eines Pilotprojekts
Der zuständige Kanton muss dem UVEK sämtliche für die Beurteilung des Pilotprojekts notwendigen Unterlagen einreichen. Die Unterlagen enthalten Angaben insbesondere über:
a. die Ziele des Pilotprojekts;
b. die erwarteten verkehrlichen sowie die wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen;
c. die Ausgestaltung des Abgabesystems;
d. den Projektperimeter;