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Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 9 Seiten

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b. die verkehrlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen;

c. die Kosten des Pilotprojekts und die Einnahmen aus der Erhebung der Mobility-Pricing-Abgabe;

d. die Beurteilung des Pilotprojekts hinsichtlich der Projektziele;

e. die kritische Würdigung des Pilotprojekts;

f. die Akzeptanz des angewandten Abgabesystems bei den Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern;

g. die Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen.

Art. 20 Weiterleitung der Daten an das UVEK

Die Trägerschaften stellen dem UVEK die in den Pilotprojekten erhobenen Daten in anonymisierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung.

5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Verwendung der Einnahmen

Art. 21 Beiträge des Bundes

1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite mit 60 Prozent, höchstens jedoch mit zwei Millionen Franken an den Projektierungs- und Evaluationskosten eines Pilotprojekts.

2 Die Beiträge werden der Trägerschaft vom UVEK gestützt auf einen Vertrag nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 gewährt.

Art. 22 Verwendung der Einnahmen aus der Abgabenerhebung

1 Die Einnahmen aus der Erhebung der Mobility-Pricing-Abgabe verbleiben bei der Trägerschaft und dienen der Deckung der im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt entstandenen Kosten.

2 Einnahmenüberschüsse sind für die Belange des Verkehrs im Verkehrseinzugsgebiet, welches vom Pilotprojekt betroffen ist, einzusetzen.

3. Kapitel: Pilotprojekte mit freiwilliger Teilnahme

Art. 23 Finanzielle Beteiligung des Bundes

Der Bund beteiligt sich auf Gesuch hin an den Kosten von Pilotprojekten mit freiwilliger Teilnahme.

5 SR 616.1