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Vernehmlassung 2021/5: Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing · 9 Seiten
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Art. 24 Beitragsberechtigte
Gesuche um die finanzielle Beteiligung des Bundes können eingereicht werden von:
a. einem Kanton oder mehreren Kantonen zusammen;
b. einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zusammen;
c. Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Art. 25 Gesuch um finanzielle Beteiligung des Bundes
Gesuche um finanzielle Beteiligung des Bundes sind dem UVEK einzureichen. Sie enthalten Angaben insbesondere über:
a. das Ziel des Pilotprojekts, insbesondere welche Erkenntnisse erwartet werden und welche Thesen oder Fragestellungen untersucht werden sollen;
b. den Stand der aktuellen Forschung zur Fragestellung;
c. die Ausgestaltung des Anreizsystems;
d. die Methodik, den Lösungsansatz und das Untersuchungsdesign;
e. die Dauer des Pilotprojekts;
f. die Projektorganisation, den Zeitplan und das Vorgehen;
g. die voraussichtlichen Kosten des Pilotprojekts pro Jahr und über die gesamte Projektdauer;
h. die Finanzierung, unter Angabe der Höhe der eigenen Mittel, der Mittel Dritter und des Bundesbeitrags;
i. die Evaluation;
j. die wissenschaftliche Begleitung des Pilotprojekts;
k. den Datenschutz.
Art. 26 Prüfung der Pilotprojekte
Das UVEK prüft die Pilotprojekte insbesondere anhand folgender Kriterien:
a. Zweckmässigkeit des Pilotprojekts,
b. zu erwartender Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Aspekte nach Artikel 2;
c. Vereinbarkeit des Pilotprojekts mit den Strategien des Bundes im Verkehrs- und Umweltbereich.
Art. 27 Höhe des Bundesbeitrages
1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite mit 60 Prozent, höchstens jedoch mit zwei Millionen Franken an den Kosten des Pilotprojekts.