Vernehmlassungsvorlage SEFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 14 Abs. 1 Bst. a

1Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:

a. die von ihr festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;

Art. 19 Abs. 3

3Für die Berechnung der Rückstellungen ist sinngemäss das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge unter Berücksichtigung der Parameter nach Anhang 1 zu verwenden.

Art. 20 Organe

Die Organe der Fonds sind:

a. die Kommission;

b. der Kommissionsausschuss;

c. das Anlagekomitee;

d. das Kostenkomitee;

e. die Geschäftsstelle;

f. die Revisionsstelle.

Art. 20a Wahl und Amtsdauer

1Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt.

2Die Mitglieder der Komitees sowie die Geschäftsstelle werden von der Kommission gewählt.

3Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

4Das Mandat von Mitgliedern der Kommission und der Komitees sowie der Geschäftsstelle und der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

5Für Mitglieder der Kommission und der Komitees gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV).

2 SR 172.010.1