Vernehmlassungsvorlage SEFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 20b Vertretung in der Kommission und in den Komitees

1Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der Kommission und in den Komitees.

2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Komitees wählbar.

3Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen in der Kommission und in den Komitees gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8cbisAbsatz 1 RVOV3 sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

Art. 21 Grösse und Zusammensetzung der Kommission, des

Kommissionsausschusses und der Komitees

1Die Kommission hat höchstens zehn Mitglieder.

2Der Kommissionsausschuss hat vier Mitglieder und setzt sich zusammen aus:

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission;

b. einem Kommissionsmitglied, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird; und

c. den Vorsitzenden des Anlagekomitees und des Kostenkomitees.

3Das Anlagekomitee und das Kostenkomitee haben jeweils 8–12 Mitglieder. Beide Komitees setzen sich zusammen aus Kommissionsmitgliedern und weiteren von der Kommission gewählten Fachleuten.

4Das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommission sowie den Vorsitz des Kommissionaussschusses und der Komitees führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied (Art. 21a Abs. 1).

Art. 21a Abs. 1

1Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, die nicht die Eigentümer vertreten (unabhängige Mitglieder), dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.

Art. 21b Verschwiegenheit

1Die Beratungen der Kommission, des Kommissionsausschusses, der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.

3 SR 172.010.1