Vernehmlassungsvorlage SEFV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 22a Gemeinsamer Auftrag
Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees streben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an, dass der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds ausreichend finanziert sind, damit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ungedeckten Kosten verbleiben.
Art. 23 Sachüberschrift und Bst. a, ater, e und q–r
Aufgaben der Kommission
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest. ater. Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
e. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen.
q. Sie wählt die Mitglieder des Anlagekomitees und des Kostenkomitees.
qbis. Sie wählt das Mitglied des Kommissionsausschusses, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. b).
qter. Sie zieht bei Bedarf Fachleute bei.
r. Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, des Kommissionsausschusses und der von ihr eingesetzten Komitees sowie Fach- und Arbeitsgruppen.
Art. 23a Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees
1Der Kommissionsausschuss und die Komitees erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.
2Der Kommissionsausschuss führt insbesondere die laufenden Geschäfte im Auftrag der Kommission und bereitet ihre Beschlüsse vor.
3Das Anlagekomitee ist inbesondere zuständig für die Aufsicht über die Vermögensbewirtschaftung und für die Erarbeitung und Umsetzung der Anlagestrategie.
4Das Kostenkomitee ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erstellung der Kostenstudie und für deren Überprüfung.
Art. 29a Abs. 2 Bst. b–d
2Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
b. und c. Aufgehoben
d. Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees und für deren Mitglieder sowie das Mitglied nach Artikel 23 Buchstabe qbisfest.