Erläuternder Bericht HKSV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Verordnung des UVEK über den

Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

(HKSV, SR 730.010.1)

1. Grundzüge der Vorlage

Um eine Stromproduktionsanlage im Herkunftsnachweiswesen zu erfassen, bedürfen ihre Angaben nach den Vorgaben der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1) einer Beglaubigung. Für Photovoltaikanlagen wird dieser Prozess mit der vorliegenden Revision der HKSV weiter vereinfacht.

Grundsätzlich ist die Vornahme der vorausgesetzten Beglaubigung den sog. Auditorinnen vorbehalten. Dabei handelt es sich um Konformitätsbewertungsstellen, die von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind. Bei Produktionsanlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA konnte und kann diese Beglaubigung aber seit jeher auch von der Betreiberin der betreffenden Messstelle vorgenommen werden. Bei dieser handelt es sich in aller Regel um die lokale Netzbetreiberin. Diese Ausnahmeregelung wurde Anfang April 2019 weiter ausgedehnt. Neu durfte die Beglaubigung auch von den Kontrollorganen vorgenommen werden, die über eine Kontrollbewilligung nach Artikel 27 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) verfügen; im Branchenjargon ist von den Niederspannungskontrolleuren die Rede. Diese Neuregelung hat zum Vorteil, dass sich diese Niederspannungskontrolleure zugleich sowohl der NIV-Kontrolltätigkeit als auch der Erfassung der Produktionsanlage für das Herkunftsnachweiswesen annehmen können.

Mit der vorliegenden Revision erfährt der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung sowohl eine Einschränkung, als auch eine weitere Ausdehnung. Weil die bisherige Erfahrung gezeigt hat, dass die Möglichkeit zur Beglaubigung durch die Messstellenbetreiberin oder einen Niederspannungskontrolleur nur für die Photovoltaik interessant ist, werden andere Technologien nicht mehr adressiert. Eine Ausdehnung erfährt der Anwendungsbereich insofern, als dass der massgebende Schwellenwert aufgrund der bisher ausschliesslich positiven Erfahrungen erhöht wird. Ist derzeit eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA massgebend, soll sich die Betreiberin der Messstelle oder ein zugelassener Niederspannungskontrolleur in Zukunft bei allen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von unter 100 kW der Beglaubigung annehmen dürfen. Dass hinsichtlich der Anlagegrösse nicht mehr auf die (wechselstromseitige) Anschlussleistung in kVA abgestellt wird, sondern auf die Anlagenleistung (Gleichstrom-Spitzenleistung) in kW, begründet sich dadurch, dass die Bestimmung nur noch Photovoltaikanlagen anspricht. Die Bemessung der Leistung der einzelnen Anlagen richtet sich nach Artikel 13 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01); massgebend ist die Gesamtmodulleistung. Der neue Schwellenwert stimmt mit der Grenze überein, wie sie in Artikel 7 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) für die Unterscheidung zwischen kleinen und grossen Photovoltaikanlagen gewählt wurde.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die vorgesehenen Änderungen haben weder finanzielle noch personelle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft. Sie vereinfachen den Prozess zur Beglaubigung der Anlagedaten von kleinen Photovoltaikanlagen (Anlageleistung von unter 100 kW). Damit reduzieren sich die administrativen Hürden zur Registrierung dieser Anlagen im Herkunftsnachweiswesen. Weiter ergibt sich durch die Ausdehnung des Kreises der Personen, die für die Beglaubigung zulässig sind, eine etwas intensivere Wettbewerbssituation.