Erläuternder Bericht HKSV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Verordnung des UVEK über den
Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
(HKSV, SR 730.010.1)
Artikel 9b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Da die Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) ein Auslaufmodell ist, hat diese Norm, die aktuell in Artikel 2 Absatz 2 enthalten ist, Übergangscharakter und wird deshalb hierhin verschoben (Absatz 1).
6. Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1
Ziffer. 1.1 und Ziffer 2.5
Unter Ziffer 1.1 erfolgt eine kleine Anpassung der Anforderungen an die Stromkennzeichnung. Diese Anpassung betrifft die Siedlungsabfälle, die in Kehrrichtverbrennungsanlagen (KVA) zur Stromerzeugung genutzt werden. Diese Siedlungsabfälle bestehen aus einem erneuerbaren Anteil und einem nicht erneuerbaren Anteil. Derzeit wird der erneuerbare Anteil in der Stromkennzeichnung in der Unterkategorie «Biomasse» ausgewiesen, also zusammen mit Biogas und der übrigen Biomasse. Nach der neuen Vorgabe erhalten die Siedlungsabfälle eine eigene Unterkategorie («Siedlungsabfälle»), bestehend aus einem erneuerbaren und einem fossilen Anteil.
Diese Anpassung ist gewissermassen die Fortführung eines Teilaspekts der am 1. April 2019 in Kraft getretenen HKSV-Änderung. Mit der damaligen Revision wurden die «Abfälle aus Biomasse» ausdrücklich als Bestandteil der Biomasse aufgeführt. Mit der vorliegenden Revision erhält die Differenzierung der Abfälle, welche energetisch genutzt werden, nun auch auf Ebene der Stromkennzeichnung Ausdruck und wird so für alle Stromverbraucher sichtbar. Die Änderung gilt ab dem Lieferjahr 2022 (Art. 9b Abs. 2). Die Differenzierung ist deshalb sinnvoll, weil sich die Verbrennung des erneuerbaren Anteils der Siedlungsabfälle in KVA klar unterscheidet von den Alternativen, die für eine energetische Verwertung von Biomasse zur Verfügung stehen. Im Sinne der Ressourceneffizienz sollte der Siedlungsabfall abnehmen beziehungsweisesollten die erneuerbaren und nicht erneuerbaren Anteile möglichst separat verwertet werden.
Diese Anpassung erhält auch in den Beispielen unter Ziffer 2.5 Ausdruck.
Ziffer 1.3
In dieser Ziffer wird der Verweis auf die massgebende EU-Richtlinie aktualisiert.